Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 403Paragraph 403
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 403.Paragraph 403,
Wird der Antrag, wegen Säumnis einer Partei das Urtheil zu fällen, durch Beschluss zurückgewiesen, dieser Beschluss aber infolge Recurses aufgehoben, so kann das Urtheil ohne Anberaumung einer neuen Tagsatzung gefällt werden.
Schlagworte
Urteil, Rekurs
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020540
Alte Dokumentnummer
N2189517577T