Rechtssatz RS0040916
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040916
Entscheidungsdatum
11.10.1977
Rechtssatz
Geht aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Berufungsgerichtes eindeutig hervor, daß es im Gegensatz zum Urteilstenor den gesamten Mehrbetrag abweisen wollte, liegt nur ein Versehen in der Formulierung vor, dem im Urteil des OGH (hier durch den Wegfall eines die Maßgabebestätigung enthaltenden überflüssigen Zusatzes des Berufungsgerichtes) Rechnung zu tragen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0040916
Dokumentnummer
JJR_19771011_OGH0002_0040OB00126_7700000_002