Rechtssatz RS0040991
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040991
Geschäftszahl
2Ob109/58; 1Ob166/70; 2Ob185/75 (2Ob186/75); 2Ob226/07k; 2Ob134/14s
Entscheidungsdatum
27.11.2014
Rechtssatz
Das nach § 393 Abs 1 ZPO gefällte, den Grund des Anspruches nach § 1542 RVO (§ 332 ASVG) bejahende Zwischenurteil läßt hinsichtlich der Höhe der Ansprüche der Sozialversicherungsträgerin gegenüber den Ersatzpflichtigen sowohl die Frage offen, auf welchen Betrag der Verletzte gegenüber dem Beschädiger gemäß § 1325 ABGB primär Anspruch gehabt habe, wie auch die weitere Frage, welche Leistungen die Sozialversicherungsträgerin dem Entschädigungsberechtigten nach den Vorschriften der Sozialversicherung zu gewähren habe; der Betrag des Anspruches wird durch beide Komponenten bestimmt.Das nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO gefällte, den Grund des Anspruches nach Paragraph 1542, RVO (Paragraph 332, ASVG) bejahende Zwischenurteil läßt hinsichtlich der Höhe der Ansprüche der Sozialversicherungsträgerin gegenüber den Ersatzpflichtigen sowohl die Frage offen, auf welchen Betrag der Verletzte gegenüber dem Beschädiger gemäß Paragraph 1325, ABGB primär Anspruch gehabt habe, wie auch die weitere Frage, welche Leistungen die Sozialversicherungsträgerin dem Entschädigungsberechtigten nach den Vorschriften der Sozialversicherung zu gewähren habe; der Betrag des Anspruches wird durch beide Komponenten bestimmt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 109/58
Entscheidungstext OGH 04.06.1958 2 Ob 109/58
- 1 Ob 166/70
Entscheidungstext OGH 01.10.1970 1 Ob 166/70
Beisatz: Hier: § 332 ASVG (T1) Veröff: JBl 1971,201
- 2 Ob 185/75
Entscheidungstext OGH 09.10.1975 2 Ob 185/75
Vgl auch; Beis wie T1
- 2 Ob 226/07k
Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 226/07k
Vgl; Beisatz: Der Umfang des Forderungsübergangs und damit der Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers ist in zwei Dimensionen begrenzt, nämlich einerseits mit der Höhe des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten und andererseits mit dem Anspruch des Geschädigten auf Leistungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger. (T2); Veröff: SZ 2008/107
- 2 Ob 134/14s
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 2 Ob 134/14s
Vgl; Beis ähnlich wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0040991
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
JJR_19580604_OGH0002_0020OB00109_5800000_001