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Rechtssatz RS0041088

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041088

Geschäftszahl

4Ob27/93

Entscheidungsdatum

04.05.1993

Rechtssatz

Das Verbot, im Begleittext einen bestimmten Eindruck zu erwecken, geht weiter als das Gebot, Veröffentlichungen im Zusammenhang mit unwahren Tatsachenbehauptungen eines bestimmten Inhaltes zu unterlassen. Das Rekursgericht hat demnach durch die Umformulierung des Unterlassungsgebotes etwas anderes zugesprochen, als begehrt wurde und damit gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 27/93
    Entscheidungstext OGH 04.05.1993 4 Ob 27/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041088

Dokumentnummer

JJR_19930504_OGH0002_0040OB00027_9300000_001