Rechtssatz RS0041088
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041088
Entscheidungsdatum
04.05.1993
Rechtssatz
Das Verbot, im Begleittext einen bestimmten Eindruck zu erwecken, geht weiter als das Gebot, Veröffentlichungen im Zusammenhang mit unwahren Tatsachenbehauptungen eines bestimmten Inhaltes zu unterlassen. Das Rekursgericht hat demnach durch die Umformulierung des Unterlassungsgebotes etwas anderes zugesprochen, als begehrt wurde und damit gegen § 405 ZPO verstoßen.Das Verbot, im Begleittext einen bestimmten Eindruck zu erwecken, geht weiter als das Gebot, Veröffentlichungen im Zusammenhang mit unwahren Tatsachenbehauptungen eines bestimmten Inhaltes zu unterlassen. Das Rekursgericht hat demnach durch die Umformulierung des Unterlassungsgebotes etwas anderes zugesprochen, als begehrt wurde und damit gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041088
Dokumentnummer
JJR_19930504_OGH0002_0040OB00027_9300000_001