Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin macht einen Verstoß gegen § 405 ZPO geltend; die vom Rekursgericht erlassene einstweilige Verfügung gehe wesentlich weiter als der Antrag der Klägerin.Die Rechtsmittelwerberin macht einen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO geltend; die vom Rekursgericht erlassene einstweilige Verfügung gehe wesentlich weiter als der Antrag der Klägerin.
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, "Lichtbilder von Lucie L***** im Zusammenhang mit unwahren Tatsachenbehauptungen des Inhaltes, sie habe als Präsidentin des Wiener Tierschutzvereins Vereinsvermögen veruntreut, zu veröffentlichen". Demgegenüber hat das Rekursgericht der Beklagten verboten, "Lichtbilder von der Klägerin im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Wiener Tierschutzverein zu veröffentlichen, wenn im Begleittext der Eindruck erweckt wird, die Klägerin habe als Präsidentin des Wiener Tierschutzvereins Vereinsvermögen veruntreut". Damit geht die einstweilige Verfügung tatsächlich über den Antrag hinaus: Das Verbot, im Begleittext einen bestimmten Eindruck zu erwecken, geht weiter als das Gebot, Veröffentlichungen im Zusammenhang mit unwahren Tatsachenbehauptungen eines bestimmten Inhaltes zu unterlassen. Das Rekursgericht hat demnach durch die Umformulierung des Unterlassungsgebotes der Klägerin etwas anderes zugesprochen, als diese begehrt hatte; es hat damit gegen § 405 ZPO verstoßen. Dieser Verstoß begründet keine Nichtigkeit, sondern einen Verfahrensmangel, der - wie hier - im Rechtsmittel gerügt werden muß (MR 1989, 143 uva). Da das Rechtsmittel der Beklagten insoweit berechtigt ist, war dem Unterlassungsgebot eine dem Antrag entsprechende Fassung zu geben und das darüber hinausgehende Unterlassungsgebot ersatzlos aufzuheben.Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, "Lichtbilder von Lucie L***** im Zusammenhang mit unwahren Tatsachenbehauptungen des Inhaltes, sie habe als Präsidentin des Wiener Tierschutzvereins Vereinsvermögen veruntreut, zu veröffentlichen". Demgegenüber hat das Rekursgericht der Beklagten verboten, "Lichtbilder von der Klägerin im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Wiener Tierschutzverein zu veröffentlichen, wenn im Begleittext der Eindruck erweckt wird, die Klägerin habe als Präsidentin des Wiener Tierschutzvereins Vereinsvermögen veruntreut". Damit geht die einstweilige Verfügung tatsächlich über den Antrag hinaus: Das Verbot, im Begleittext einen bestimmten Eindruck zu erwecken, geht weiter als das Gebot, Veröffentlichungen im Zusammenhang mit unwahren Tatsachenbehauptungen eines bestimmten Inhaltes zu unterlassen. Das Rekursgericht hat demnach durch die Umformulierung des Unterlassungsgebotes der Klägerin etwas anderes zugesprochen, als diese begehrt hatte; es hat damit gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen. Dieser Verstoß begründet keine Nichtigkeit, sondern einen Verfahrensmangel, der - wie hier - im Rechtsmittel gerügt werden muß (MR 1989, 143 uva). Da das Rechtsmittel der Beklagten insoweit berechtigt ist, war dem Unterlassungsgebot eine dem Antrag entsprechende Fassung zu geben und das darüber hinausgehende Unterlassungsgebot ersatzlos aufzuheben.
In ihrer Rechtsrüge führt die Rechtsmittelwerberin jene Umstände an, die ihrer Auffassung nach für ein Einverständnis der Klägerin mit der Bildnisveröffentlichung sprechen. Daß die Vorinstanzen den vorliegenden Fall zu Recht nach § 78 UrhG beurteilt haben, zieht sie aber gar nicht in Zweifel. Nach § 78 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Durch diese Bestimmung soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetztend wirkt (EB zum UrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können (MR 1991, 202 uva). Bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt worden sind, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind; dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (SZ 63/75 uva). Auf den Schutz berechtigter Interessen kann sich freilich nicht berufen, wer einer Veröffentlichung seines Bildnisses ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. Dabei ist allerdings immer zu berücksichtigen, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens eine Zustimmung erteilt wurde; der Schutz des § 78 UrhG entfällt so weit, wie die Zustimmung reicht (SZ 63/75 uva).In ihrer Rechtsrüge führt die Rechtsmittelwerberin jene Umstände an, die ihrer Auffassung nach für ein Einverständnis der Klägerin mit der Bildnisveröffentlichung sprechen. Daß die Vorinstanzen den vorliegenden Fall zu Recht nach Paragraph 78, UrhG beurteilt haben, zieht sie aber gar nicht in Zweifel. Nach Paragraph 78, UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Durch diese Bestimmung soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetztend wirkt (EB zum UrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können (MR 1991, 202 uva). Bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt worden sind, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind; dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (SZ 63/75 uva). Auf den Schutz berechtigter Interessen kann sich freilich nicht berufen, wer einer Veröffentlichung seines Bildnisses ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. Dabei ist allerdings immer zu berücksichtigen, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens eine Zustimmung erteilt wurde; der Schutz des Paragraph 78, UrhG entfällt so weit, wie die Zustimmung reicht (SZ 63/75 uva).
Die Klägerin hatte mit einem Mitarbeiter der Beklagten ein längeres Gespräch über die gegen sie und im Zusammenhang mit den Vorgängen im Wiener Tierschutzverein erhobenen Vorwürfe geführt und sich dabei von einem anderen Mitarbeiter der Beklagten fotografieren lassen. Ihr mußte zwar klar sein, daß ihr Bildnis zur Illustration eines Berichtes über die "Affaire Wiener Tierschutzverein" verwendet würde; sie mußte aber nicht mit der Veröffentlichung ihres Bildnisses in Verbindung mit einem blickfangartig herausgehobenen Begleittext rechnen, in welchem ihr die Veruntreuung von Vereinsvermögen vorgeworfen wird. Einer solchen Bildberichterstattung hat sie nicht zugestimmt; ein Einverständnis mit der beanstandeten Veröffentlichung kann weder in ihrer Bereitschaft, dem Mitarbeiter der Beklagten ein Interview zu geben, noch in ihrer Einwilligung, sich für die Beklagte fotografieren zu lassen, gesehen werden.
Die Rechtsmittelwerberin behauptet, daß der hervorgehobene Begleittext als Zitat erkennbar sei. Sie gibt zwar zu, daß die Veröffentlichung ihres Bildnisses mit diesem Begleittext Interessen der Klägerin beeinträchtigt, meint aber, daß ihr Informationsinteresse stärker sei.
Wird das Bild einer Person im Zusammenhang mit abträglichen Äußerungen über den Abgebildeten veröffentlicht, dann werden dessen berechtigte Interessen in jedem Fall verletzt, ohne daß es darauf ankäme, ob es sich dabei um Ausführungen des Artikelverfassers oder um Äußerungen eines anderen handelt (s. MR 1989, 52). Die Klägerin hat ihren Antrag auf das Verbot unwahrer Tatsachenbehauptungen eines bestimmten Inhaltes beschränkt, obwohl § 78 UrhG nur darauf abstellt, ob die Veröffentlichung des Bildnisses berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt. Nach dem Vorbringen der Klage ist die Äußerung, daß die Klägerin Vereinsvermögen veruntreut habe, unwahr. Die Beklagte hat nichts Gegenteiliges behauptet; sie hat dazu nur vorgebracht, eine Veruntreuung von Vereinsvermögen durch die Klägerin gar nicht behauptet, sondern nur das "Gefühl" der Vorsitzenden des Kontrollausschusses im Wiener Tierschutzverein wiedergegeben zu haben. Die Behauptung der Klägerin, der gegen sie erhobene Vorwurf der Veruntreuung sei unwahr, ist daher unbestritten geblieben.Wird das Bild einer Person im Zusammenhang mit abträglichen Äußerungen über den Abgebildeten veröffentlicht, dann werden dessen berechtigte Interessen in jedem Fall verletzt, ohne daß es darauf ankäme, ob es sich dabei um Ausführungen des Artikelverfassers oder um Äußerungen eines anderen handelt (s. MR 1989, 52). Die Klägerin hat ihren Antrag auf das Verbot unwahrer Tatsachenbehauptungen eines bestimmten Inhaltes beschränkt, obwohl Paragraph 78, UrhG nur darauf abstellt, ob die Veröffentlichung des Bildnisses berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt. Nach dem Vorbringen der Klage ist die Äußerung, daß die Klägerin Vereinsvermögen veruntreut habe, unwahr. Die Beklagte hat nichts Gegenteiliges behauptet; sie hat dazu nur vorgebracht, eine Veruntreuung von Vereinsvermögen durch die Klägerin gar nicht behauptet, sondern nur das "Gefühl" der Vorsitzenden des Kontrollausschusses im Wiener Tierschutzverein wiedergegeben zu haben. Die Behauptung der Klägerin, der gegen sie erhobene Vorwurf der Veruntreuung sei unwahr, ist daher unbestritten geblieben.
Durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung in Verbindung mit einem solchen Vorwurf werden, wie selbst die Rechtsmittelwerberin zugesteht, die Interessen der Klägerin beeinträchtigt. Entgegen den Revisionsausführungen und der Auffassung des Erstgerichtes steht aber diesem Interesse kein überwiegendes Informationsinteresse der Beklagten gegenüber: Ein solches Informationsinteresse muß sich auf die Veröffentlichung des Bildnisses und nicht auf die des damit zusammenhängenden Berichtes beziehen (MR 1990, 224 mit Anm von M.Walter; SZ 63/75). Ein Interesse der Beklagten an der beanstandeten Bildnisveröffentlichung ist aber nicht zu erkennen: Die Öffentlichkeit kann über die Vorgänge im Wiener Tierschutzverein auch ohne gleichzeitige Veröffentlichung eines Bildnisses der Klägerin mit herabsetzendem Begleittext informiert werden. Das Interesse der Klägerin am Unterbleiben der Veröffentlichung ist auch nicht etwa deshalb gering anzusetzen, weil sich die Klägerin fotografieren ließ und ihr Lichtbild für Berichte über den Wiener Tierschutzverein zur Verfügung stellte; daraus kann allenfalls ein mangelndes Interesse am Unterbleiben unschädlicher Bildnisveröffentlichungen, nicht aber solcher mit herabsetzendem Begleittext abgeleitet werden.Durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung in Verbindung mit einem solchen Vorwurf werden, wie selbst die Rechtsmittelwerberin zugesteht, die Interessen der Klägerin beeinträchtigt. Entgegen den Revisionsausführungen und der Auffassung des Erstgerichtes steht aber diesem Interesse kein überwiegendes Informationsinteresse der Beklagten gegenüber: Ein solches Informationsinteresse muß sich auf die Veröffentlichung des Bildnisses und nicht auf die des damit zusammenhängenden Berichtes beziehen (MR 1990, 224 mit Anmerkung von M.Walter; SZ 63/75). Ein Interesse der Beklagten an der beanstandeten Bildnisveröffentlichung ist aber nicht zu erkennen: Die Öffentlichkeit kann über die Vorgänge im Wiener Tierschutzverein auch ohne gleichzeitige Veröffentlichung eines Bildnisses der Klägerin mit herabsetzendem Begleittext informiert werden. Das Interesse der Klägerin am Unterbleiben der Veröffentlichung ist auch nicht etwa deshalb gering anzusetzen, weil sich die Klägerin fotografieren ließ und ihr Lichtbild für Berichte über den Wiener Tierschutzverein zur Verfügung stellte; daraus kann allenfalls ein mangelndes Interesse am Unterbleiben unschädlicher Bildnisveröffentlichungen, nicht aber solcher mit herabsetzendem Begleittext abgeleitet werden.
Die Abwägung der beiderseitigen Interessen fällt somit eindeutig zugunsten der Klägerin aus (zur Interessenabwägung siehe Rehm, Das Recht am eigenen Bild, JBl 1962, 1 ff; Dittrich, Der Schutz der Persönlichkeit nach österreichischem Urheberrecht ÖJZ 1970, 533; SZ 63/75 ua); deren berechtigtem Interesse am Unterbleiben von Bildnisveröffentlichungen mit herabsetzendem Begleittext steht kein gleichwertiges Veröffentlichungsinteresse der Beklagten gegenüber.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1, §§ 402, 78 EO, § 43 Abs 2 ZPO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 402, 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins,, Paragraphen 402, 78, EO, Paragraph 43, Absatz 2, ZPO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 402, 78, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.