Rechtssatz RS0078192
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078192
Entscheidungsdatum
04.05.1993
Rechtssatz
Ein Informationsinteresse muß sich auf die Veröffentlichung des Bildnisses und nicht auf die des damit zusammenhängenden Berichtes beziehen. Das Interesse am Unterbleiben der Veröffentlichung ist nicht deshalb gering anzusetzen, weil sich die Klägerin fotografieren ließ und ihr Lichtbild für bestimmte Berichte zur Verfügung stellte; daraus kann allenfalls ein mangelndes Interesse am Unterbleiben unschädlicher Bildnisveröffentlichungen, nicht aber solcher mit herabsetzendem Begleittext abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078192
Dokumentnummer
JJR_19930504_OGH0002_0040OB00027_9300000_002