Rechtssatz RS0041201
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041201
Entscheidungsdatum
16.10.2015
Rechtssatz
Ist mit rechtskräftigem Scheidungsurteil ausgesprochen, daß der Kläger (im Scheidungsverfahren) die Zerrüttung allein verschuldet hat, ist mit Rechtskraftwirkung für den Unterhaltsstreit festgestellt, daß die Ehe ausschließlich durch Eheverfehlungen desselben zerrüttet wurde. Damit ist zwangsläufig auch mitausgesprochen, daß die Beklagte solche krasse Eheverfehlungen, wie sie die Unterhaltsverwirkung voraussetzt, nicht begangen hat, weil den Kläger sonst nicht das alleinige Verschulden treffen könnte. Infolge der mit der Rechtskraft der Entscheidung verbundenen Präklusionswirkung wird der Kläger im Unterhaltsstreit (dort als Beklagter) von allen Einwendungen ausgeschlossen, die er schon gegen den Schuldantrag der Beklagten (im Scheidungsverfahren) nach § 61 Abs 3 EheG hätte vorbringen müssen.Ist mit rechtskräftigem Scheidungsurteil ausgesprochen, daß der Kläger (im Scheidungsverfahren) die Zerrüttung allein verschuldet hat, ist mit Rechtskraftwirkung für den Unterhaltsstreit festgestellt, daß die Ehe ausschließlich durch Eheverfehlungen desselben zerrüttet wurde. Damit ist zwangsläufig auch mitausgesprochen, daß die Beklagte solche krasse Eheverfehlungen, wie sie die Unterhaltsverwirkung voraussetzt, nicht begangen hat, weil den Kläger sonst nicht das alleinige Verschulden treffen könnte. Infolge der mit der Rechtskraft der Entscheidung verbundenen Präklusionswirkung wird der Kläger im Unterhaltsstreit (dort als Beklagter) von allen Einwendungen ausgeschlossen, die er schon gegen den Schuldantrag der Beklagten (im Scheidungsverfahren) nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG hätte vorbringen müssen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 601/85
Entscheidungstext OGH 26.06.1985 1 Ob 601/85
- 2 Ob 554/88
Entscheidungstext OGH 30.08.1988 2 Ob 554/88
- 6 Ob 581/95
Entscheidungstext OGH 28.09.1995 6 Ob 581/95
nur: Infolge der mit der Rechtskraft der Entscheidung verbundenen Präklusionswirkung wird der Kläger im Unterhaltsstreit (dort als Beklagter) von allen Einwendungen ausgeschlossen, die er schon gegen den Schuldantrag der Beklagten (im Scheidungsverfahren) nach § 61 Abs 3 EheG hätte vorbringen müssen. (T1)
- 7 Ob 112/15v
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 112/15v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0041201
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2015
Dokumentnummer
JJR_19850626_OGH0002_0010OB00601_8500000_001