Entscheidungsgründe:
Die Parteien sind türkische Staatsbürger und haben am 13.1.1988 vor einem Standesamt in der Türkei die Ehe geschlossen. Der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt befand sich in Absdorf in Niederösterreich. Der Ehe entstammen zwei Kinder.
Mit der am 29.3.1991 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Mann die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Frau. Diese sei am 12.3.1991 grundlos aus der Wohnung des Klägers ausgezogen. Dabei habe sie einen Bargeldbetrag des Klägers in der Höhe von S 40.000,-- an sich genommen. Sie weigere sich, das Geld zurückzugeben. Bereits vor ihrem Auszug habe die Beklagte den Kläger lieb- und interesselos behandelt. Beim Auszug aus der ehelichen Wohnung habe sich die Beklagte Gegenstände der Mutter des Klägers im Wert von mindestens S 40.000,-- angeeignet. Die Beklagte weigere sich, dem Kläger die beiden gemeinsamen ehelichen Kinder zurückzugeben. Durch das schuldhafte Verhalten der Beklagten sei die Ehe tief zerrüttet.
Die Frau beantragte die Abweisung der Klage. Sie sei nicht grundlos aus der Ehewohnung ausgezogen. Die Eheleute hätten auf engstem Raum mit den Schwiegereltern der Beklagten zusammenleben müssen. Die Beklagte sei nicht nur von ihrem Ehegatten, sondern auch von der Schwiegermutter geschlagen und von den Angehörigen des Klägers schlecht behandelt worden. Der Beklagten und ihrem Vater sei mitgeteilt worden, daß die Frau nicht mehr erwünscht sei. Die Beklagte habe daher im Haushalt ihres Vaters Aufenthalt nehmen müssen. Nach mehrmaligen Besuchen des Klägers sei es zwar zu einer Versöhnung gekommen, nach etwa einem Monat des Zusammenlebens sei die Beklagte aber von der Familie des Klägers aus der Wohnung geworfen worden, nachdem sie vom Kläger verprügelt und ihr mit einer Zange der Brautschmuck vom Arm geschnitten worden sei. Der Kläger habe der Beklagten den Reisepaß und sonstige Dokumente weggenommen.
Wegen des zu AZ12 Vr 456/92, 12 Hv 2/92 des Landesgerichtes Krems an der Donau gegen den Kläger anhängigen Strafverfahrens wurde das Scheidungsverfahren unterbrochen. Der Kläger wurde des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig gesprochen, weil er am 28.5.1991 in Absdorf mit Familienangehörigen seiner Frau mit Bereicherungsvorsatz gewaltsam Schmuck im Wert von S 72.500,-- weggenommen habe.Wegen des zu AZ12 römisch fünf r 456/92, 12 Hv 2/92 des Landesgerichtes Krems an der Donau gegen den Kläger anhängigen Strafverfahrens wurde das Scheidungsverfahren unterbrochen. Der Kläger wurde des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen, weil er am 28.5.1991 in Absdorf mit Familienangehörigen seiner Frau mit Bereicherungsvorsatz gewaltsam Schmuck im Wert von S 72.500,-- weggenommen habe.
Im fortgesetzten Scheidungsverfahren hielt der Kläger an seinem Begehren auf Scheidung der Ehe wegen Verschuldens der Frau fest. Diese habe ihn mutwillig und grundlos verlassen. Der im Strafverfahren festgestellte Sachverhalt treffe nicht zu (1 zu ON 42). In der Tagsatzung vom 10.11.1994 stellte der Kläger hilfsweise, gestützt auf Art 134 des türkischen Zivilgesetzbuches (türk ZGB), den Antrag auf Scheidung der Ehe wegen deren Zerrüttung. Die Beklagte habe sich geweigert, in die Ehe zurückzukehren (S 4 zu ON 43).Im fortgesetzten Scheidungsverfahren hielt der Kläger an seinem Begehren auf Scheidung der Ehe wegen Verschuldens der Frau fest. Diese habe ihn mutwillig und grundlos verlassen. Der im Strafverfahren festgestellte Sachverhalt treffe nicht zu (1 zu ON 42). In der Tagsatzung vom 10.11.1994 stellte der Kläger hilfsweise, gestützt auf Artikel 134, des türkischen Zivilgesetzbuches (türk ZGB), den Antrag auf Scheidung der Ehe wegen deren Zerrüttung. Die Beklagte habe sich geweigert, in die Ehe zurückzukehren (S 4 zu ON 43).
Die Beklagte bestritt das ergänzende Vorbringen und beantragte für den Fall der Feststellung der Zerrüttung der Ehe den Ausspruch des alleinigen bzw überwiegenden Verschuldens des Klägers. Die Beklagte sei "zum Verlassen der ehelichen Gemeinschaft" genötigt worden.
Das Erstgericht schied die Ehe der Parteien ohne Ausspruch eines Verschuldens. Es stellte im wesentlichen fest, daß die Ehe des zur Zeit der Eheschließung 17-jährigen Klägers und der damals 19-jährigen Beklagten von den Eltern der Parteien ausgemacht worden sei. Nach der Heirat seien die Eheleute gemeinsam in den Haushalt des Vaters des Klägers gezogen, wo zahlreiche Verwandte des Klägers gelebt hätten. Den Eheleuten seien nur zwei kleine Räume zur Verfügung gestanden. Der Vater des Klägers habe im Familienband das "Sagen" gehabt. Der Kläger habe nur ein Taschengeld überlassen erhalten. Im Verhältnis der Beklagten zu ihren Schwiegereltern habe es bald zu "kriseln" begonnen. Es sei häufig zu Streitereien gekommen. Die Beklagte habe sich eine eigene Wohnung suchen wollen. Dabei habe sie der Kläger nicht unterstützt. Die Beklagte habe sich immer wieder für einige Tage in den Haushalt ihrer Eltern begeben. Der Kläger habe dagegen nichts eingewendet. Im März 1991 hätten sich die Streitteile einige Tage gemeinsam im Haus der Eltern der Beklagten aufgehalten, danach sei der Kläger wieder in den Haushalt seines Vaters zurückgekehrt. Seitens der Familie des Klägers sei nicht versucht worden, daß die Beklagte mit den Kindern wieder zum Kläger zurückkehre. Nach Einbringung der Ehescheidungsklage habe der Vater des Klägers der Beklagten unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er eine Versöhnung der Eheleute nicht mehr wolle. Trotzdem sei die Beklagte mit beiden Kindern wieder zum Kläger zurückgekehrt, wobei sie auch den ihr gehörigen Goldschmuck mit sich geführt habe.
Die Familie des Klägers habe Pläne bezüglich der Herausgabe des Goldschmucks der Beklagten geschmiedet. Diesen verwahrte die Beklagte teils im Haus ihres Vaters teils hat sie ihn nach Möglichkeit am Körper getragen. Am 28.5.1991 habe der Vater des Klägers die Beklagte aufgefordert, ihren gesamten Schmuck anzulegen. Es sei zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seinen Familienangehörigen einerseits und der Beklagten andererseits gekommen. Der Beklagten seien gewaltsam 6 Goldringe von den Fingern gezogen, eine 2 m lange goldene Halskette vom Hals genommen und 10 goldene Armreifen weggenommen worden, wobei die Armreifen teilweise mit einer Zange abgezwickt worden seien. Die Beklagte habe dabei Verletzungen erlitten.
Die eheliche Gemeinschaft der Parteien sei seit dem 28.5.1991 zur Gänze aufgehoben. Der Kläger habe den Ehewillen völlig verloren.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß nach §§ 20 Abs 1, 18 Abs 1 und 9 Abs 1 IPRG türkisches Privatrecht anzuwenden sei. Art 131 türk ZGB sehe vor, daß jeder Ehegatte auf Scheidung klagen könne, wenn der andere ein ehrenrühriges Vergehen begangen habe oder einen so unehrenhaften Lebenswandel führe, daß das Zusammenleben für den Kläger unerträglich geworden sei. Art 132 türk ZGB ordne an, daß jeder Ehegatte auf Scheidung klagen könne, wenn der andere ihn in der Absicht verlassen habe, seine Pflichten nicht zu erfüllen oder ohne trifftigen Gründe die eheliche Gemeinschaft nicht wiederherstelle, sofern das Verlassen wenigstens drei Monate gedauert habe und noch nicht beendigt worden sei. Art 134 leg cit normiere, daß jeder der Ehegatten Scheidungsklage erheben könne, wenn die eheliche Gemeinschaft in ihrem Fundament so zerrüttet sei, daß den Ehegatten die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens nicht zugemutet werden könne. Überwiege das Verschulden des klagenden Ehegatten, so habe der beklagte Ehegatte ein Einspruchsrecht gegen die erhobene Klage, außer der Einspruch stelle einen Mißbrauch des Rechts dar. Art 150 türk ZGB enthalte Vorschriften an den Richter bei Klagen auf Scheidung und auf Trennung von Tisch und Bett. Das türkische Recht sehe keinen Verschuldensausspruch vor, einzelne Bestimmungen (Art 134 Abs 2, 143 und 144 türk ZGB) würden auf das Verschulden an der Ehezerrüttung Bezug nehmen. Dieses sei bedeutsam für das Einspruchsrecht, für allfälligen Schadenersatz und auch für die Unterhaltsberechtigung.In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß nach Paragraphen 20, Absatz eins, 18, Absatz eins und 9 Absatz eins, IPRG türkisches Privatrecht anzuwenden sei. Artikel 131, türk ZGB sehe vor, daß jeder Ehegatte auf Scheidung klagen könne, wenn der andere ein ehrenrühriges Vergehen begangen habe oder einen so unehrenhaften Lebenswandel führe, daß das Zusammenleben für den Kläger unerträglich geworden sei. Artikel 132, türk ZGB ordne an, daß jeder Ehegatte auf Scheidung klagen könne, wenn der andere ihn in der Absicht verlassen habe, seine Pflichten nicht zu erfüllen oder ohne trifftigen Gründe die eheliche Gemeinschaft nicht wiederherstelle, sofern das Verlassen wenigstens drei Monate gedauert habe und noch nicht beendigt worden sei. Artikel 134, leg cit normiere, daß jeder der Ehegatten Scheidungsklage erheben könne, wenn die eheliche Gemeinschaft in ihrem Fundament so zerrüttet sei, daß den Ehegatten die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens nicht zugemutet werden könne. Überwiege das Verschulden des klagenden Ehegatten, so habe der beklagte Ehegatte ein Einspruchsrecht gegen die erhobene Klage, außer der Einspruch stelle einen Mißbrauch des Rechts dar. Artikel 150, türk ZGB enthalte Vorschriften an den Richter bei Klagen auf Scheidung und auf Trennung von Tisch und Bett. Das türkische Recht sehe keinen Verschuldensausspruch vor, einzelne Bestimmungen (Artikel 134, Absatz 2, 143 und 144 türk ZGB) würden auf das Verschulden an der Ehezerrüttung Bezug nehmen. Dieses sei bedeutsam für das Einspruchsrecht, für allfälligen Schadenersatz und auch für die Unterhaltsberechtigung.
Der Auszug aus der Ehewohnung könne der Beklagten als Verschulden nicht angerechnet werden, weil am 12.3.1991 die Parteien zunächst gemeinsam in das Elternhaus der Beklagten gezogen seien und eine mehr als drei Monate dauernde Abwesenheit von der Ehewohnung nicht festgestellt habe werden können. Die vor dem Ablauf dieser Frist des Art 132 türk ZGB erfolgte Rückkehr beseitige das Klagerecht. Daß die Beklagte S 40.000,-- dem Kläger entzogen hätte, habe nicht festgestellt werden können, ebenso nicht, daß die Beklagte der Mutter des Klägers Gegenstände in diesem Wert weggenommen hätte. Dem Kläger sei der Nachweis eines ehrenrührigen Verhalten nach Art 131 türk ZGB nicht gelungen, ein lieb- und interessenloses Verhalten der Beklagten habe nicht festgestellt werden können.Der Auszug aus der Ehewohnung könne der Beklagten als Verschulden nicht angerechnet werden, weil am 12.3.1991 die Parteien zunächst gemeinsam in das Elternhaus der Beklagten gezogen seien und eine mehr als drei Monate dauernde Abwesenheit von der Ehewohnung nicht festgestellt habe werden können. Die vor dem Ablauf dieser Frist des Artikel 132, türk ZGB erfolgte Rückkehr beseitige das Klagerecht. Daß die Beklagte S 40.000,-- dem Kläger entzogen hätte, habe nicht festgestellt werden können, ebenso nicht, daß die Beklagte der Mutter des Klägers Gegenstände in diesem Wert weggenommen hätte. Dem Kläger sei der Nachweis eines ehrenrührigen Verhalten nach Artikel 131, türk ZGB nicht gelungen, ein lieb- und interessenloses Verhalten der Beklagten habe nicht festgestellt werden können.
Nach dem Vorfall vom 28.5.1991, weswegen der Kläger und seine Verwandten wegen des Verbrechens des Raubes schuldig erkannt worden seien, könne von einem grundlosem Verlassen des ehelichen Haushalts durch die Beklagte keine Rede sein.
Im Hinblick auf die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft seit mehr als 3 1/2 Jahren liege der Scheidungsgrund der Zerrüttung der Ehe nach Art 134 Abs 1 türk ZGB vor. Das türkische Recht sehe keinen Verschuldensausspruch vor. Im Hinblick darauf, daß dem "Zerrüttungsverschulden" rechtserhebliche Bedeutung zukomme, sei auszuführen, daß die eheliche Gemeinschaft durch den Vorfall am 28.5.1991 dauerhaft beendet worden sei. Den Kläger treffe zumindest das überwiegende Verschulden.Im Hinblick auf die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft seit mehr als 3 1/2 Jahren liege der Scheidungsgrund der Zerrüttung der Ehe nach Artikel 134, Absatz eins, türk ZGB vor. Das türkische Recht sehe keinen Verschuldensausspruch vor. Im Hinblick darauf, daß dem "Zerrüttungsverschulden" rechtserhebliche Bedeutung zukomme, sei auszuführen, daß die eheliche Gemeinschaft durch den Vorfall am 28.5.1991 dauerhaft beendet worden sei. Den Kläger treffe zumindest das überwiegende Verschulden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht statt. Ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen billigte es zunächst die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß nach §§ 20 Abs 1, 18 Abs 1 Z 1 und 9 Abs 1 IPRG nach dem Personalstatut der Parteien türkisches Recht anzuwenden sei. Entscheidend sei es, ob im Falle einer Scheidung wegen Zerrüttung nach Art 134 Abs 1 türk ZGB das Scheidungsurteil einen Verschuldensausspruch, vergleichbar dem Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG zu enthalten habe. Dazu führte das Berufungsgericht folgendes aus:Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht statt. Ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen billigte es zunächst die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß nach Paragraphen 20, Absatz eins, 18, Absatz eins, Ziffer eins und 9 Absatz eins, IPRG nach dem Personalstatut der Parteien türkisches Recht anzuwenden sei. Entscheidend sei es, ob im Falle einer Scheidung wegen Zerrüttung nach Artikel 134, Absatz eins, türk ZGB das Scheidungsurteil einen Verschuldensausspruch, vergleichbar dem Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG zu enthalten habe. Dazu führte das Berufungsgericht folgendes aus:
Das türk ZGB enthalte in den Art 129 (Ehebruch), 130 (Anschlag auf das Leben eines Ehegatten, Mißhandlung, schwere Beleidigungen), 131 (ehrenrührige Vergehen, unehrenhafter Lebenswandel) und 132 (qualifiziertes Verlassen eines Ehegatten) typische Scheidungsgründe aus Verschulden. Das Verschulden eines Ehegatten habe auch nach anderen Bestimmungen Rechtswirkungen. Im Fall der Anstrebung einer Scheidung nach Art 134 türk ZGB habe der beklagte Ehegatte ein Einspruchsrecht, falls das Verschulden des klagenden Ehegatten überwiege. Die Scheidungsfolgen nach Art 143 türk ZGB (Ersatz des materiellen oder immateriellen Schadens) und nach Art 144 türk ZGB (Unterhaltsanspruch im Fall der Bedürftigkeit) knüpften ebenfalls an die Unschuld bzw das Verschulden eines der Ehegatten an. Auch im türkischen Eherecht sei das Verschulden rechtlich relevant. Damit sei aber noch nicht gesagt, daß im Spruch des Scheidungsurteils zwingend ein Verschuldensausspruch enthalten sein müsse, wenn dies - wie hier - von der beklagten Partei beantragt werde. In den Art 138 und 150 türk ZGB würden dem Richter genaue Anweisungen darüber gegeben werden, was er im Verfahren und beim Ausspruch der Scheidung zu beachten habe. Eine Norm, in den Spruch des Urteils einen Verschuldensausspruch aufzunehmen, existiere weder in den materiellrechtlichen Bestimmungen noch in den Bestimmungen des Verfahrensrechtes. Daraus habe das Erstgericht ohne Rechtsirrtum den Schluß gezogen, daß das türkische Recht keinen Schuldausspruch vorsehe. Dies sei von der österreichischen Rechtsprechung anzuerkennen, wie dies beispielsweise auch schon bei Rechtsfällen aus der ehemaligen sozialistischen föderativen Republik Jugoslawien geschehen sei.Das türk ZGB enthalte in den Artikel 129, (Ehebruch), 130 (Anschlag auf das Leben eines Ehegatten, Mißhandlung, schwere Beleidigungen), 131 (ehrenrührige Vergehen, unehrenhafter Lebenswandel) und 132 (qualifiziertes Verlassen eines Ehegatten) typische Scheidungsgründe aus Verschulden. Das Verschulden eines Ehegatten habe auch nach anderen Bestimmungen Rechtswirkungen. Im Fall der Anstrebung einer Scheidung nach Artikel 134, türk ZGB habe der beklagte Ehegatte ein Einspruchsrecht, falls das Verschulden des klagenden Ehegatten überwiege. Die Scheidungsfolgen nach Artikel 143, türk ZGB (Ersatz des materiellen oder immateriellen Schadens) und nach Artikel 144, türk ZGB (Unterhaltsanspruch im Fall der Bedürftigkeit) knüpften ebenfalls an die Unschuld bzw das Verschulden eines der Ehegatten an. Auch im türkischen Eherecht sei das Verschulden rechtlich relevant. Damit sei aber noch nicht gesagt, daß im Spruch des Scheidungsurteils zwingend ein Verschuldensausspruch enthalten sein müsse, wenn dies - wie hier - von der beklagten Partei beantragt werde. In den Artikel 138 und 150 türk ZGB würden dem Richter genaue Anweisungen darüber gegeben werden, was er im Verfahren und beim Ausspruch der Scheidung zu beachten habe. Eine Norm, in den Spruch des Urteils einen Verschuldensausspruch aufzunehmen, existiere weder in den materiellrechtlichen Bestimmungen noch in den Bestimmungen des Verfahrensrechtes. Daraus habe das Erstgericht ohne Rechtsirrtum den Schluß gezogen, daß das türkische Recht keinen Schuldausspruch vorsehe. Dies sei von der österreichischen Rechtsprechung anzuerkennen, wie dies beispielsweise auch schon bei Rechtsfällen aus der ehemaligen sozialistischen föderativen Republik Jugoslawien geschehen sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Rechtsfrage, ob nach türkischem Recht bei einer Scheidung wegen Zerrüttung der Ehe ein Verschuldensausspruch vorgesehen sei, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Weiters herrsche in der türkischen Republik Uneinigkeit darüber, ob die Ansprüche nach Art 143 (Schadenersatz) und 144 (Bedürftigkeitsunterhalt) türk ZGB bei sonstigem Ausspruch gleichzeitig mit der Ehescheidungsklage geltend gemacht werden müßten oder ob solche Ansprüche auch nach rechtskräftiger Ehescheidung verfolgt werden könnten.Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Rechtsfrage, ob nach türkischem Recht bei einer Scheidung wegen Zerrüttung der Ehe ein Verschuldensausspruch vorgesehen sei, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Weiters herrsche in der türkischen Republik Uneinigkeit darüber, ob die Ansprüche nach Artikel 143, (Schadenersatz) und 144 (Bedürftigkeitsunterhalt) türk ZGB bei sonstigem Ausspruch gleichzeitig mit der Ehescheidungsklage geltend gemacht werden müßten oder ob solche Ansprüche auch nach rechtskräftiger Ehescheidung verfolgt werden könnten.
Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte die Ergänzung des Berufungsurteils durch den Ausspruch, daß den Kläger an der Zerrüttung der Ehe das alleinige (hilfsweise: das überwiegende) Verschulden treffe; hilfsweise wird die Aufhebung des Berufungsurteils beantragt.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht stattzugeben.