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Rechtssatz RS0106673

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106673

Geschäftszahl

6Ob581/95; 5Ob22/97i

Entscheidungsdatum

11.02.1997

Norm

Türkisches G 20.05.1982 Nr 2675 über das int Privat- und Zivilverfahrensrecht Art3
Türkisches ZGB Art143 Abs1
Türkisches ZGB Art143 Abs2
Türkisches ZGB Art144

Rechtssatz

Ein Scheidungsbeklagter kann seine im Sinn des Artikel 13, Türkisches G 20.05.1982 Nr 2675 über das int Privat- und Zivilverfahrensrecht nach türkischem Recht zu beurteilenden nachehelichen Ansprüche durchaus mit eigener Klage in Österreich geltend machen. Auch wenn der nach türkischem materiellen Recht zustehende Schadenersatz (Unterhalt) eines Ehegatten im Scheidungsverfahren geltend zu machen ist, so ist diese im türkischen Verfahrensrecht offensichtlich auch für den Scheidungsbeklagten gegebene Verbindungsmöglichkeit für ein in Österreich abzuwickelndes Scheidungsverfahren ohne Bedeutung. Dieses ist nach den österreichischen Verfahrensvorschriften durchzuführen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 581/95
    Entscheidungstext OGH 28.09.1995 6 Ob 581/95
  • 5 Ob 22/97i
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 5 Ob 22/97i
    Beisatz: Hier: Offen blieb die Frage, ob nacheheliche vermögensrechtliche Ansprüche auch nach rechtskräftiger Scheidung gerichtlich geltend gemacht werden können. Da das berufene Sachrecht den Unterhaltsanspruch in jeder Beziehung beherrscht, also vor allem auch den Umfang und sämtliche Voraussetzungen des Anspruchs bestimmt (4 Ob 513/96 = ÖA 1966, 199), sind damit materiellrechtliche Probleme angesprochen. Auch das demnach maßgebliche türkische Recht schränkt den materiellen Schadenersatzanspruch bzw den Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Bedürfnisunterhalt nach Art 143 Abs 1 und Art 144 türk ZGB nicht in der Weise ein, daß diese Ansprüche verloren gehen, wenn sie nicht spätestens bis zum Abschluß des Scheidungsverfahrens gerichtsanhängig gemacht werden. (T1)

Schlagworte

*TR*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0106673

Dokumentnummer

JJR_19950928_OGH0002_0060OB00581_9500000_002