Rechtssatz RS0041259
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041259
Geschäftszahl
2Ob104/49; 2Ob11/49; 2Ob168/53; 3Ob17/63; 3Ob137/64; 3Ob76/09m
Entscheidungsdatum
22.07.2009
Rechtssatz
Wird das Urteil mit der Entscheidung der zweiten Instanz rechtskräftig, so läuft bei Ausspruch der sofortigen Räumung die Frist nach § 409 ZPO mit dem Tage nach Zustellung der Berufungsentscheidung. Die immer gegebene Möglichkeit der Ergreifung eines unzulässigen Rechtsmittels vermag den Eintritt der Rechtskraft und den Beginn der Paritionsfrist nicht hinauszuschieben.Wird das Urteil mit der Entscheidung der zweiten Instanz rechtskräftig, so läuft bei Ausspruch der sofortigen Räumung die Frist nach Paragraph 409, ZPO mit dem Tage nach Zustellung der Berufungsentscheidung. Die immer gegebene Möglichkeit der Ergreifung eines unzulässigen Rechtsmittels vermag den Eintritt der Rechtskraft und den Beginn der Paritionsfrist nicht hinauszuschieben.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 104/49
Entscheidungstext OGH 30.03.1949 2 Ob 104/49
Veröff: SZ 22/45
- 2 Ob 11/49
Entscheidungstext OGH 29.06.1949 2 Ob 11/49
- 2 Ob 168/53
Entscheidungstext OGH 04.03.1953 2 Ob 168/53
- 3 Ob 17/63
Entscheidungstext OGH 06.02.1963 3 Ob 17/63
nur: Die immer gegebene Möglichkeit der Ergreifung eines unzulässigen Rechtsmittels vermag den Eintritt der Rechtskraft und den Beginn der Paritionsfrist nicht hinauszuschieben. (T1)
- 3 Ob 137/64
Entscheidungstext OGH 25.11.1964 3 Ob 137/64
nur T1; Beisatz: Gilt auch für verspätete Rechtsmittel. (T2)
- 3 Ob 76/09m
Entscheidungstext OGH 22.07.2009 3 Ob 76/09m
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0041259
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19490330_OGH0002_0020OB00104_4900000_001