Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei hält zunächst die in § 41 MietG. vorgesehene Fristverlängerung um sechs Monate für gemietete Wohnräume auch für dem Mietengesetz nicht unterliegende Bestandobjekte anwendbar.Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei hält zunächst die in Paragraph 41, MietG. vorgesehene Fristverlängerung um sechs Monate für gemietete Wohnräume auch für dem Mietengesetz nicht unterliegende Bestandobjekte anwendbar.
Der Oberste Gerichtshof findet keinen Anlaß, von seiner gegenteiligen, im Gutachten vom 20. Dezember 1938, DJ. 1939, S. 528, niedergelegten Rechtsansicht abzugehen, welche sich mit der von Swoboda (S. 341) vertretenen deckt. Da es sich hier auch um keinen jener Fälle handelt, in denen ein erweiterter Kündigungsschutz nach der Verordnung vom 5. September 1939, DRGBl. I S. 1671, Platz greift, hat es bei der 14tägigen Frist des § 575 Abs. 3 ZPO. sein Bewenden.Der Oberste Gerichtshof findet keinen Anlaß, von seiner gegenteiligen, im Gutachten vom 20. Dezember 1938, DJ. 1939, S. 528, niedergelegten Rechtsansicht abzugehen, welche sich mit der von Swoboda (S. 341) vertretenen deckt. Da es sich hier auch um keinen jener Fälle handelt, in denen ein erweiterter Kündigungsschutz nach der Verordnung vom 5. September 1939, DRGBl. römisch eins S. 1671, Platz greift, hat es bei der 14tägigen Frist des Paragraph 575, Absatz 3, ZPO. sein Bewenden.
Der Revisionsrekurs ist auch im Irrtum, wenn er die 14tägige Frist nicht vom Tage der im Urteil für die Räumung bestimmten Zeit rechnen will, sondern erst vom Ablauf einer weiteren Rechtsmittelfrist. Gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes findet kein weiteres Rechtsmittel statt, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 10.000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs. 3 ZPO.). Dieser Fall liegt hier vor. Mit der Zustellung des Berufungsurteiles an den Verpflichteten war darum das Urteil rechtskräftig und es begann die im Urteil festgesetzte Frist zur Erfüllung der urteilsmäßigen Verpflichtung gemäß § 409 ZPO. mit dem Tage nach der Zustellung dieser Entscheidung zu laufen (vgl. Neumann, S. 1162 f.). Da nun im Urteil erster Instanz erkannt wurde, daß die Räumung sofort zu erfolgen habe, begann auch die 14tägige Frist des § 575 Abs. 3 ZPO. mit dem Tage nach der Zustellung der Berufungsentscheidung zu laufen und endete demgemäß am 28. Jänner 1949. Die immer gegebene Möglichkeit der Ergreifung eines unzulässigen Rechtsmittels gegen eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung vermag den Eintritt der Rechtskraft und den Beginn der Paritionsfrist nicht hinauszuschieben.Der Revisionsrekurs ist auch im Irrtum, wenn er die 14tägige Frist nicht vom Tage der im Urteil für die Räumung bestimmten Zeit rechnen will, sondern erst vom Ablauf einer weiteren Rechtsmittelfrist. Gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes findet kein weiteres Rechtsmittel statt, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 10.000 S nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO.). Dieser Fall liegt hier vor. Mit der Zustellung des Berufungsurteiles an den Verpflichteten war darum das Urteil rechtskräftig und es begann die im Urteil festgesetzte Frist zur Erfüllung der urteilsmäßigen Verpflichtung gemäß Paragraph 409, ZPO. mit dem Tage nach der Zustellung dieser Entscheidung zu laufen vergleiche Neumann, S. 1162 f.). Da nun im Urteil erster Instanz erkannt wurde, daß die Räumung sofort zu erfolgen habe, begann auch die 14tägige Frist des Paragraph 575, Absatz 3, ZPO. mit dem Tage nach der Zustellung der Berufungsentscheidung zu laufen und endete demgemäß am 28. Jänner 1949. Die immer gegebene Möglichkeit der Ergreifung eines unzulässigen Rechtsmittels gegen eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung vermag den Eintritt der Rechtskraft und den Beginn der Paritionsfrist nicht hinauszuschieben.
Der erst am 5. Februar 1949, also nach Ablauf der Frist des § 575 ZPO. überreichte Exekutionsantrag war darum verspätet und die Rekursentscheidung erweist sich als zutreffend.Der erst am 5. Februar 1949, also nach Ablauf der Frist des Paragraph 575, ZPO. überreichte Exekutionsantrag war darum verspätet und die Rekursentscheidung erweist sich als zutreffend.