Rechtssatz RS0041292
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041292
Entscheidungsdatum
27.02.2020
Rechtssatz
Die Rechtskraft eines früheren Urteiles steht der selbständigen Prüfung eines aus demselben Tatbestand erhobenen neuen Anspruches nicht entgegen. Sie hindert auch nicht die neuerliche Aufrollung der Verschuldensfrage bei Erhebung eines weiteren beziehungsweise eines gegenüber früher anderen Anspruches aus einem Verkehrsunfall, der seine Grundlage in Ersatzleistungen an einen Drittgeschädigten des Unfalles hat und nicht, wie im Vorprozess, in Ausgleichsansprüchen zwischen den unfallsbeteiligten Fahrzeuglenkern wurzelt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 18/84
Entscheidungstext OGH 07.06.1984 8 Ob 18/84
Veröff: ZVR 1985/42 S 82
- 1 Ob 50/08x
Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 50/08x
nur: Die Rechtskraft eines früheren Urteiles steht der selbständigen Prüfung eines aus demselben Tatbestand erhobenen neuen Anspruches nicht entgegen. Sie hindert auch nicht die neuerliche Aufrollung der Verschuldensfrage bei Erhebung eines weiteren beziehungsweise eines gegenüber früher anderen Anspruches aus einem Verkehrsunfall. (T1)
- 2 Ob 220/19w
Entscheidungstext OGH 27.02.2020 2 Ob 220/19w
Vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0041292
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020
Dokumentnummer
JJR_19840607_OGH0002_0080OB00018_8400000_001