Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0041292×

Rechtssatz RS0041292

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041292

Geschäftszahl

8Ob18/84; 1Ob50/08x; 2Ob220/19w

Entscheidungsdatum

27.02.2020

Rechtssatz

Die Rechtskraft eines früheren Urteiles steht der selbständigen Prüfung eines aus demselben Tatbestand erhobenen neuen Anspruches nicht entgegen. Sie hindert auch nicht die neuerliche Aufrollung der Verschuldensfrage bei Erhebung eines weiteren beziehungsweise eines gegenüber früher anderen Anspruches aus einem Verkehrsunfall, der seine Grundlage in Ersatzleistungen an einen Drittgeschädigten des Unfalles hat und nicht, wie im Vorprozess, in Ausgleichsansprüchen zwischen den unfallsbeteiligten Fahrzeuglenkern wurzelt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 18/84
    Entscheidungstext OGH 07.06.1984 8 Ob 18/84
    Veröff: ZVR 1985/42 S 82
  • 1 Ob 50/08x
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 50/08x
    nur: Die Rechtskraft eines früheren Urteiles steht der selbständigen Prüfung eines aus demselben Tatbestand erhobenen neuen Anspruches nicht entgegen. Sie hindert auch nicht die neuerliche Aufrollung der Verschuldensfrage bei Erhebung eines weiteren beziehungsweise eines gegenüber früher anderen Anspruches aus einem Verkehrsunfall. (T1)
  • 2 Ob 220/19w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 2 Ob 220/19w
    Vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0041292

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020

Dokumentnummer

JJR_19840607_OGH0002_0080OB00018_8400000_001