Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 220/19w×

Entscheidung 2 Ob 220/19w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0033887 Rechtssatz 02.04.1974Zivilrecht
Über eine Aufrechnungseinrede im Prozess kann immer nur dann und nur so weit entschieden werden, als die Klagsforderung zu Recht bestehend erkannt wurde.
RS0041281 Rechtssatz 08.05.1952Zivilrecht; Strafrecht
Die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Kompensation geltend gemachten Gegenforderung begründet bis zur Höhe des Betrages, mit dem aufgerechnet wurde, die Rechtskrafteinrede, auch wenn ein diesbezüglicher Ausspruch nur in …
RS0041292 Rechtssatz 07.06.1984Zivilrecht
Die Rechtskraft eines früheren Urteiles steht der selbständigen Prüfung eines aus demselben Tatbestand erhobenen neuen Anspruches nicht entgegen. Sie hindert auch nicht die neuerliche Aufrollung der Verschuldensfrage bei Erhebung eines weiteren beziehungswe …
RS0041572 Rechtssatz 22.12.1977Zivilrecht
Eine Bindungswirkung der Vorentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) gegeben sind, aber an Stelle der inhaltlichen u …
RS0074937 Rechtssatz 12.10.1995Zivilrecht
Es verstößt auch die Einrede der Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Berufungsverfahrens gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO.
RS0112378 Rechtssatz 02.09.1999Zivilrecht
Die Rechtskraft der Entscheidung über die Aufrechnungseinrede dahin, dass die eingeklagte Forderung schon die eingewendete Gegenforderung hingegen nicht zu Recht besteht und der Beklagte zur Zahlung des eingeklagten Betrages verurteilt wird, wird gemäß § 28 …