Rechtssatz RS0112378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112378
Entscheidungsdatum
27.02.2020
Rechtssatz
Die Rechtskraft der Entscheidung über die Aufrechnungseinrede dahin, dass die eingeklagte Forderung schon die eingewendete Gegenforderung hingegen nicht zu Recht besteht und der Beklagte zur Zahlung des eingeklagten Betrages verurteilt wird, wird gemäß § 28 KHVG 1994 auch (auf den am Prozess nicht beteiligten) Haftpflichtversicherer des Klägers erstreckt.Die Rechtskraft der Entscheidung über die Aufrechnungseinrede dahin, dass die eingeklagte Forderung schon die eingewendete Gegenforderung hingegen nicht zu Recht besteht und der Beklagte zur Zahlung des eingeklagten Betrages verurteilt wird, wird gemäß Paragraph 28, KHVG 1994 auch (auf den am Prozess nicht beteiligten) Haftpflichtversicherer des Klägers erstreckt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 248/97b
Entscheidungstext OGH 02.09.1999 2 Ob 248/97b
- 2 Ob 101/12k
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 101/12k
Auch; Beisatz: Wird einem beklagten Geschädigten sein aufrechnungsweise als Gegenforderung eingewendeter Schadenersatzanspruch rechtskräftig aberkannt, kommt die in § 28 KHVG vorgesehene Rechtskrafterstreckung ebenso zum Tragen, wie dies bei einer erfolglosen klageweisen Geltendmachung der Fall wäre. (T1)
- 2 Ob 220/19w
Entscheidungstext OGH 27.02.2020 2 Ob 220/19w
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112378
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020
Dokumentnummer
JJR_19990902_OGH0002_0020OB00248_97B0000_001