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Rechtssatz RS0112378

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112378

Entscheidungsdatum

27.02.2020

Rechtssatz

Die Rechtskraft der Entscheidung über die Aufrechnungseinrede dahin, dass die eingeklagte Forderung schon die eingewendete Gegenforderung hingegen nicht zu Recht besteht und der Beklagte zur Zahlung des eingeklagten Betrages verurteilt wird, wird gemäß Paragraph 28, KHVG 1994 auch (auf den am Prozess nicht beteiligten) Haftpflichtversicherer des Klägers erstreckt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 248/97b
    Entscheidungstext OGH 02.09.1999 2 Ob 248/97b
  • 2 Ob 101/12k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 101/12k
    Auch; Beisatz: Wird einem beklagten Geschädigten sein aufrechnungsweise als Gegenforderung eingewendeter Schadenersatzanspruch rechtskräftig aberkannt, kommt die in § 28 KHVG vorgesehene Rechtskrafterstreckung ebenso zum Tragen, wie dies bei einer erfolglosen klageweisen Geltendmachung der Fall wäre. (T1)
  • 2 Ob 220/19w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 2 Ob 220/19w
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112378

Im RIS seit

02.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020

Dokumentnummer

JJR_19990902_OGH0002_0020OB00248_97B0000_001