Der gegen den zweitinstanzlichen Beschluß gerichtete Rekurs des Klägers ist zulässig, weil gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ein - wie hier - im Berufungsverfahren ergangener Beschluß, mit dem die Klage aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, jedenfalls anfechtbar ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 519). Er ist jedoch nicht berechtigt.Der gegen den zweitinstanzlichen Beschluß gerichtete Rekurs des Klägers ist zulässig, weil gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ein - wie hier - im Berufungsverfahren ergangener Beschluß, mit dem die Klage aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, jedenfalls anfechtbar ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 519,). Er ist jedoch nicht berechtigt.
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, daß die materielle Rechtskraft keine Wirkung gegenüber der Geltendmachung selbständiger Gegenrechte habe. Im vorliegenden Verfahren sei die Klage im Unterschied zum Vorprozeß auf ein anderes Sachvorbringen mit neuen ergänzenden Tatsachen gestützt worden, sodaß in diesem Verfahren völlig geänderte Beweisergebnisse hervorgekommen seien und das Vorbringen auf das Alleinverschulden der Beklagten gestützt werden hätte können. Dem Erstgericht sei sohin eine völlig neue Sach- und Rechtslage vorgelegen, sodaß keine Identität des Anspruches bzw des rechtserzeugenden Sachverhaltes vorliege. Auch sei keine Identität der Parteien gegeben, weil die nunmehr zweitbeklagte Partei am Verfahren vor dem Landesgericht Leoben nicht teilgenommen habe und weder die Erstreckungswirkung des § 24 KHVG eintreten habe können noch die Identität des Haftungsgrundes zwischen Versicherer und Versicherten vorliege.Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, daß die materielle Rechtskraft keine Wirkung gegenüber der Geltendmachung selbständiger Gegenrechte habe. Im vorliegenden Verfahren sei die Klage im Unterschied zum Vorprozeß auf ein anderes Sachvorbringen mit neuen ergänzenden Tatsachen gestützt worden, sodaß in diesem Verfahren völlig geänderte Beweisergebnisse hervorgekommen seien und das Vorbringen auf das Alleinverschulden der Beklagten gestützt werden hätte können. Dem Erstgericht sei sohin eine völlig neue Sach- und Rechtslage vorgelegen, sodaß keine Identität des Anspruches bzw des rechtserzeugenden Sachverhaltes vorliege. Auch sei keine Identität der Parteien gegeben, weil die nunmehr zweitbeklagte Partei am Verfahren vor dem Landesgericht Leoben nicht teilgenommen habe und weder die Erstreckungswirkung des Paragraph 24, KHVG eintreten habe können noch die Identität des Haftungsgrundes zwischen Versicherer und Versicherten vorliege.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 411 Abs 1 zweiter Satz ZPO ist die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Kompensation geltend gemachten Gegenforderung der Rechtskraft (nur) bis zur Höhe des Betrages teilhaft, mit welchem aufgerechnet werden soll. Die Entscheidung über die Aufrechnungseinrede begründet sohin nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bis zur Höhe des Betrages, mit dem aufgerechnet wurde, die Rechtskrafteinrede (SZ 68/31; 4 Ob 45/52; 9 Ob 290/97f ua; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 11 zu § 411; Fasching Lehrbuch2 Rz 1295). Mit dieser Rechtsprechung stehen jene Entscheidungen, die ausführen, daß in einem dreigliedrigen Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, weder die Entscheidung über die Klagsforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein, sondern nur die sich daraus ergebende Entscheidung über das Klagebegehren der Rechtskraft fähig ist (SZ 42/168; SZ 68/44; 4 Ob 2342/96g; 7 Ob 69/98t ua), nur scheinbar in Widerspruch, weil diese Entscheidungen nur die Rechtskraftfähigkeit in jenem Verfahren, in welchem die Gegenforderung eingewendet wurde, insbesondere bei Anfechtung nur einzelner Teile des dreigliedrigen Urteils im Rechtsmittelverfahren behandeln, nicht jedoch - wie die oben zitierte ständige Rechtsprechung - die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft als Prozeßhindernis für eine neue Klage.Gemäß Paragraph 411, Absatz eins, zweiter Satz ZPO ist die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Kompensation geltend gemachten Gegenforderung der Rechtskraft (nur) bis zur Höhe des Betrages teilhaft, mit welchem aufgerechnet werden soll. Die Entscheidung über die Aufrechnungseinrede begründet sohin nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bis zur Höhe des Betrages, mit dem aufgerechnet wurde, die Rechtskrafteinrede (SZ 68/31; 4 Ob 45/52; 9 Ob 290/97f ua; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 11 zu Paragraph 411,; Fasching Lehrbuch2 Rz 1295). Mit dieser Rechtsprechung stehen jene Entscheidungen, die ausführen, daß in einem dreigliedrigen Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, weder die Entscheidung über die Klagsforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein, sondern nur die sich daraus ergebende Entscheidung über das Klagebegehren der Rechtskraft fähig ist (SZ 42/168; SZ 68/44; 4 Ob 2342/96g; 7 Ob 69/98t ua), nur scheinbar in Widerspruch, weil diese Entscheidungen nur die Rechtskraftfähigkeit in jenem Verfahren, in welchem die Gegenforderung eingewendet wurde, insbesondere bei Anfechtung nur einzelner Teile des dreigliedrigen Urteils im Rechtsmittelverfahren behandeln, nicht jedoch - wie die oben zitierte ständige Rechtsprechung - die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft als Prozeßhindernis für eine neue Klage.
Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist (nur) die anhand des der Entscheidung zugrundegelegten Sachverhaltes und seiner rechtlichen Qualifikation festgestellte Rechtsfolge (Rechberger, aaO Rz 6). Die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft, die eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung über die bereits entschiedene Hauptfrage verhindert, liegt nur dann vor, wenn der Streitgegenstand der neuen Klage und der Urteilsgegenstand des schon vorliegenden Urteils gleich sind, also sowohl das Begehren inhaltlich dasselbe (oder bloß ein quantitatives Minus) fordert, was bereits rechtskräftig zuerkannt oder aberkannt wurde, als auch - unter Zugrundelegung der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie - die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen den im Prozeß festgestellten entsprechen (JBl 1994, 482; 2 Ob 290/97f ua; Rechberger, aaO Rz 7).
Im vorliegenden Fall steht sohin der Klage gegen den Erstbeklagten die in (materielle) Rechtskraft erwachsene Entscheidung über das Nichtbestehen der im Verfahren 4 Cg 35/94t des Landesgerichtes Leoben - eingewendeten, unter der dort als zu Recht bestehend erkannten eingeklagten Forderung liegenden Gegenforderung entgegen, weil der Streitgegenstand der neuen Klage und der Urteilsgegenstand - hinsichtlich der dort eingewendeten Gegenforderung - gleich sind. Der Kläger fordert nämlich hier ebenso wie mit der dort eingewendeten Gegenforderung 77.904,-- S sA. Auch entsprechen die in der vorliegenden Klage zur Begründung vorgebrachten Tatsachen den im Vorprozeß festgestellten, weil der Kläger seinen Anspruch jeweils damit begründete, daß der Lenker des Autobusses mit diesem infolge einer kurvenschneidenden Fahrlinie über die Fahrbahnmitte geraten und gegen den PKW gestoßen sei, sodaß den Buslenker das Alleinverschulden am Unfall treffe. Dieser Identität des Anspruches und des rechtserzeugenden Sachverhaltes steht auch nicht entgegen, daß hier geänderte Beweisergebnisse hervorgekommen sind, weil diese Beweisergebnisse aus einem nichtigen Verfahren resultieren und daher nicht berücksichtigt werden durften.
Die Wirkungen der subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft erfassen die Prozeßparteien, deren Rechtsnachfolger und bestimmte andere Personen, auf die ein Gesetz die Entscheidungswirkungen erstreckt (1 Ob 256/98y). Gemäß § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) wirkt ein rechtskräftiges Urteil, soweit dadurch ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers. Diese Bestimmung regelt somit einen Fall der Rechtskrafterstreckung (ZVR 1998/132; 2 Ob 2075/96z; 2 Ob 257/97a; Rechberger/Simotta, Zivilprozeßrecht4 Rz 699). Halter, Lenker und Versicherer bilden insoweit eine einheitliche Streitpartei, als der gegen sie vorgebrachte Haftungsgrund identisch ist und zur Verwirklichung der in § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) vorgesehenen Erstreckungswirkung ein das Schadenersatzbegehren rechtskräftig aberkennendes Urteil erforderlich ist (ZVR 1985/42; ZVR 1990/108; ZVR 1998/132 ua). Eine Einschränkung der Rechtskrafterstreckung des § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) ergibt sich aus dem Zweck der Regelung in den in der Rechtsprechung bereits anerkannten - hier jedoch nicht gegebenen - Fällen, in denen die Dispositionsfähigkeit der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, also etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels (ZVR 1982/365) oder eines Rechtsbehelfes (ZVR 1990/108) rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldens- und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (ZVR 1976/84).Die Wirkungen der subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft erfassen die Prozeßparteien, deren Rechtsnachfolger und bestimmte andere Personen, auf die ein Gesetz die Entscheidungswirkungen erstreckt (1 Ob 256/98y). Gemäß Paragraph 24, KHVG 1987 (nunmehr Paragraph 28, KHVG 1994) wirkt ein rechtskräftiges Urteil, soweit dadurch ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers. Diese Bestimmung regelt somit einen Fall der Rechtskrafterstreckung (ZVR 1998/132; 2 Ob 2075/96z; 2 Ob 257/97a; Rechberger/Simotta, Zivilprozeßrecht4 Rz 699). Halter, Lenker und Versicherer bilden insoweit eine einheitliche Streitpartei, als der gegen sie vorgebrachte Haftungsgrund identisch ist und zur Verwirklichung der in Paragraph 24, KHVG 1987 (nunmehr Paragraph 28, KHVG 1994) vorgesehenen Erstreckungswirkung ein das Schadenersatzbegehren rechtskräftig aberkennendes Urteil erforderlich ist (ZVR 1985/42; ZVR 1990/108; ZVR 1998/132 ua). Eine Einschränkung der Rechtskrafterstreckung des Paragraph 24, KHVG 1987 (nunmehr Paragraph 28, KHVG 1994) ergibt sich aus dem Zweck der Regelung in den in der Rechtsprechung bereits anerkannten - hier jedoch nicht gegebenen - Fällen, in denen die Dispositionsfähigkeit der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, also etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels (ZVR 1982/365) oder eines Rechtsbehelfes (ZVR 1990/108) rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldens- und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (ZVR 1976/84).
Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers ist hier der gegen die Beklagten vorgebrachte Haftungsgrund identisch (Verschuldenshaftung aufgrund eines angeblichen Alleinverschuldens des Buslenkers), sodaß sich die (materielle) Rechtskraft der Entscheidung über das Nichtbestehen der im Verfahren 4 Cg 35/94t des Landesgerichtes Leoben eingewendeten Gegenforderung, wodurch der Schadenersatzanspruch des nunmehrigen Klägers bereits damals aberkannt wurde, gemäß § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) auch auf die nunmehr zweitbeklagte Partei erstreckt.Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers ist hier der gegen die Beklagten vorgebrachte Haftungsgrund identisch (Verschuldenshaftung aufgrund eines angeblichen Alleinverschuldens des Buslenkers), sodaß sich die (materielle) Rechtskraft der Entscheidung über das Nichtbestehen der im Verfahren 4 Cg 35/94t des Landesgerichtes Leoben eingewendeten Gegenforderung, wodurch der Schadenersatzanspruch des nunmehrigen Klägers bereits damals aberkannt wurde, gemäß Paragraph 24, KHVG 1987 (nunmehr Paragraph 28, KHVG 1994) auch auf die nunmehr zweitbeklagte Partei erstreckt.
Dem Rekurs des Klägers war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.