Rechtssatz RS0041400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041400
Entscheidungsdatum
08.07.1975
Rechtssatz
Wird ein Richter zum Vorsitzenden des ArbGerG bestellt, handelt es sich jedenfalls um eine im Sinne Art 86 - 88 B - VG zum Richter ernannte und zur Ausübung des Richteramtes befähigte Person, weshalb die Annahme eines - keine Entscheidungswirkungen nach sich ziehenden und daher auch einer Anfechtung im Rechtsmittelweg unzugänglichen - Nichtbeschlusses der ersten Instanz ausscheidet.Wird ein Richter zum Vorsitzenden des ArbGerG bestellt, handelt es sich jedenfalls um eine im Sinne Artikel 86, - 88 B - VG zum Richter ernannte und zur Ausübung des Richteramtes befähigte Person, weshalb die Annahme eines - keine Entscheidungswirkungen nach sich ziehenden und daher auch einer Anfechtung im Rechtsmittelweg unzugänglichen - Nichtbeschlusses der ersten Instanz ausscheidet.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 35/75
Entscheidungstext OGH 08.07.1975 4 Ob 35/75
Veröff: RZ 1977/37 S 79 = Arb 9372; hiezu Morscher, Gerichte ohne Richter, Kommentar zur Entscheidung 4 Ob 35/75 RZ 1977,68
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041400
Dokumentnummer
JJR_19750708_OGH0002_0040OB00035_7500000_001