Rechtssatz RS0041438
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041438
Entscheidungsdatum
16.04.1996
Rechtssatz
Beschränken die Vertragsparteien eines Hauptmietvertrags eine zulässige Untervermietung auf ein namentlich genanntes Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person, dann ist klar, daß nicht die Untermieterin selbst, sondern nur natürliche Personen die Wohnung benützen; der Kreis dieser natürlichen Personen ist allerdings auf Geschäftsführer, Gesellschafter und Dienstnehmer des untermietenden Unternehmens beschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041438
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19950127_OGH0002_0010OB00639_9400000_002