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Rechtssatz RS0041456×

Rechtssatz RS0041456

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041456

Geschäftszahl

4Ob115/76 (4Ob116/76); 2Ob272/77 (2Ob273/77); 8Ob147/80; 8Ob271/80 (8Ob66/81); 1Ob823/81

Entscheidungsdatum

27.01.1982

Rechtssatz

Paragraph 519, Ziffer eins, ZPO trifft insbesondere auch den Fall, daß eine Berufung deswegen zurückgewiesen wurde, weil sie keinen Berufungsantrag enthält und der Umfang der Anfechtung nicht erkennbar ist. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren oder erst in der mündlichen Berufungsverhandlung erfolgte. Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Berufung keinen Berufungsantrag enthalte, der zu einer Überprüfung des angefochtenen Urteiles auch in einem bestimmten Teile führen müsse. Diese Willensäußerung des Berufungsgericht ist aber auch als eine Entscheidung anzusehen, deren Vorliegen erste Voraussetzung der Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels ist. Bei dieser Sachlage hat die betroffene Partei die Wahl zwischen einem Antrag auf Ergänzung des Urteiles (Paragraph 423, ZPO) oder einem Rechtsmittel gegen dieses Urteil.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 115/76
    Entscheidungstext OGH 09.11.1976 4 Ob 115/76
  • 2 Ob 272/77
    Entscheidungstext OGH 23.02.1978 2 Ob 272/77
    Vgl auch; Veröff: RZ 1978/85 S 191 = JBl 1978,490
  • 8 Ob 147/80
    Entscheidungstext OGH 06.11.1980 8 Ob 147/80
  • 8 Ob 271/80
    Entscheidungstext OGH 12.03.1981 8 Ob 271/80
    Vgl; nur: Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Berufung keinen Berufungsantrag enthalte, der zu einer Überprüfung des angefochtenen Urteiles auch in einem bestimmten Teile führen müsse. Diese Willensäußerung des Berufungsgericht ist aber auch als eine Entscheidung anzusehen, deren Vorliegen erste Voraussetzung der Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels ist. Bei dieser Sachlage hat die betroffene Partei die Wahl zwischen einem Antrag auf Ergänzung des Urteiles (§ 423 ZPO) oder einem Rechtsmittel gegen dieses Urteil. (T1)
  • 1 Ob 823/81
    Entscheidungstext OGH 27.01.1982 1 Ob 823/81
    nur: § 519 Z 1 ZPO trifft insbesondere auch den Fall, daß eine Berufung deswegen zurückgewiesen wurde, weil sie keinen Berufungsantrag enthält und der Umfang der Anfechtung nicht erkennbar ist. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren oder erst in der mündlichen Berufungsverhandlung erfolgte. Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Berufung keinen Berufungsantrag enthalte, der zu einer Überprüfung des angefochtenen Urteiles auch in einem bestimmten Teile führen müsse. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0041456

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022

Dokumentnummer

JJR_19761109_OGH0002_0040OB00115_7600000_001