Rechtssatz RS0041467
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041467
Geschäftszahl
1Ob446/50; 6Ob71/99f; 1Ob246/14d
Entscheidungsdatum
03.03.2015
Rechtssatz
Ein Ausspruch nach § 410 ZPO ist überhaupt keine Entscheidung, sondern nur die Erfüllung der dem Gerichte auferlegten Pflicht, dem Beklagten ein vom Kläger gestelltes Anbot mitzuteilen. Dieser Ausspruch ist - da es sich eben um keine Entscheidung handelt - mit einem Rechtsmittel nicht bekämpfbar.Ein Ausspruch nach Paragraph 410, ZPO ist überhaupt keine Entscheidung, sondern nur die Erfüllung der dem Gerichte auferlegten Pflicht, dem Beklagten ein vom Kläger gestelltes Anbot mitzuteilen. Dieser Ausspruch ist - da es sich eben um keine Entscheidung handelt - mit einem Rechtsmittel nicht bekämpfbar.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 446/50
Entscheidungstext OGH 20.09.1950 1 Ob 446/50
- 6 Ob 71/99f
Entscheidungstext OGH 28.05.1999 6 Ob 71/99f
Vgl aber; Beisatz: Die Ablehnung eines Ausspruchs über die vom Kläger dem Beklagten gemäß § 410 ZPO eingeraumte Lösungsbefugnis ist mit Rekurs anfechtbar. (T1)
- 1 Ob 246/14d
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 246/14d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0041467
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2015
Dokumentnummer
JJR_19500920_OGH0002_0010OB00446_5000000_001