Rechtssatz RS0041470
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041470
Entscheidungsdatum
19.09.2012
Rechtssatz
Ab dem Zugang der einseitigen Erklärung des Klägers (Gläubigers) gemäß § 410 ZPO hat der Beklagte (Schuldner) das Recht, statt der eingeklagten (geschuldeten) Leistung eine nicht geschuldete mit Befreiungswirkung zu geben; es handelt sich keineswegs um eine unverbindliche, jederzeit widerrufbare Erklärung.Ab dem Zugang der einseitigen Erklärung des Klägers (Gläubigers) gemäß Paragraph 410, ZPO hat der Beklagte (Schuldner) das Recht, statt der eingeklagten (geschuldeten) Leistung eine nicht geschuldete mit Befreiungswirkung zu geben; es handelt sich keineswegs um eine unverbindliche, jederzeit widerrufbare Erklärung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041470
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19940426_OGH0002_0100OB00504_9400000_002