Rechtssatz RS0041596
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041596
Geschäftszahl
Ds7/80; Ds8/87; Ds4/93; Ds7/93; Ds6/94
Entscheidungsdatum
14.12.1994
Rechtssatz
Wenngleich die Vorschriften des § 415 ZPO und des § 110 Abs 1 Geo in der Praxis nicht immer eingehalten werden können, so sind jedenfalls zahlreiche arge Verspätungen (hier in 43 Fällen zwischen ca sechs bis fünfzehn Monate) selbst bei starker dienstlicher Beanspruchung als eine Verletzung der Pflichten des § 57 Abs 1 RDG (und hier als mit Verwarnung geahndete Ordnungswidrigkeit) zu beurteilen.Wenngleich die Vorschriften des Paragraph 415, ZPO und des Paragraph 110, Absatz eins, Geo in der Praxis nicht immer eingehalten werden können, so sind jedenfalls zahlreiche arge Verspätungen (hier in 43 Fällen zwischen ca sechs bis fünfzehn Monate) selbst bei starker dienstlicher Beanspruchung als eine Verletzung der Pflichten des Paragraph 57, Absatz eins, RDG (und hier als mit Verwarnung geahndete Ordnungswidrigkeit) zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- Ds 7/80
Entscheidungstext OGH 15.12.1980 Ds 7/80
Veröff: SSt 51/56
- Ds 8/87
Entscheidungstext OGH 14.12.1987 Ds 8/87
Vgl auch; Beisatz: Hier: Insgesamt fünfunddreißig Rechtssachen bis zu achtzehn Monate verzögert. (T1)
- Ds 4/93
Entscheidungstext OGH 17.11.1993 Ds 4/93
Vgl; Beisatz: Noch kein Disziplinarvergehen. (T2)
- Ds 7/93
Entscheidungstext OGH 15.04.1994 Ds 7/93
Vgl; Beisatz: Überschreitungen der gesetzlichen Ausfertigungsfristen (§§ 414 Abs 3, 415 ZPO) sind grundsätzlich zu mißbilligen, aber nur nach Maßgabe ihres Gewichts (und des vom Richter zu vertretenden Verschuldens) als Dienstvergehen zu beurteilen. (T3)
- Ds 6/94
Entscheidungstext OGH 14.12.1994 Ds 6/94
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041596
Dokumentnummer
JJR_19801215_OGH0002_0000DS00007_8000000_002