Rechtssatz RS0041605
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041605
Entscheidungsdatum
12.11.1969
Rechtssatz
Durch den Berufungsantrag des Beklagten, das Urteil des Prozeßgerichtes im Sinne der Aufhebung der Aufkündigung abzuändern, ist auch eine Abänderung zu seinen Gunsten - daß nämlich an die Stelle einer Räumungsfrist von vierzehn Tagen eine solche nach Herstellung der erforderlichen Arbeiten für die abgesonderte Benützung des Mietgegenstandes im Sinne des § 22 Abs 3 MG tritt - als minus gedeckt.Durch den Berufungsantrag des Beklagten, das Urteil des Prozeßgerichtes im Sinne der Aufhebung der Aufkündigung abzuändern, ist auch eine Abänderung zu seinen Gunsten - daß nämlich an die Stelle einer Räumungsfrist von vierzehn Tagen eine solche nach Herstellung der erforderlichen Arbeiten für die abgesonderte Benützung des Mietgegenstandes im Sinne des Paragraph 22, Absatz 3, MG tritt - als minus gedeckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0041605
Dokumentnummer
JJR_19691112_OGH0002_0050OB00290_6900000_001