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Rechtssatz RS0041724

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041724

Geschäftszahl

8Ob189/76

Entscheidungsdatum

10.11.1976

Rechtssatz

Hinsichtlich der Bestimmtheit des Berufungsantrages ist die Zurückweisung einer Berufung wegen der im Paragraph 471, Ziffer 3, ZPO bezeichneten Mängel nicht mehr zulässig, wenn diese Mängel erst bei der mündlichen Berufungsverhandlung wahrgenommen werden und der anwesende Gegner des Berufungswerbers seine Zustimmung zu einer Verbesserung der Berufungsschrift nicht versagt (Paragraph 495, ZPO). Eine solche Einwilligung ist als vorhanden anzusehen, wenn der anwesende Gegner, ohne gegen die Änderung Einspruch zu erheben, über die geänderten Anträge verhandelt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 189/76
    Entscheidungstext OGH 10.11.1976 8 Ob 189/76
    Veröff: RZ 1977/103 S 212

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0041724

Dokumentnummer

JJR_19761110_OGH0002_0080OB00189_7600000_001