Rechtssatz RS0041724
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041724
Entscheidungsdatum
10.11.1976
Rechtssatz
Hinsichtlich der Bestimmtheit des Berufungsantrages ist die Zurückweisung einer Berufung wegen der im § 471 Z 3 ZPO bezeichneten Mängel nicht mehr zulässig, wenn diese Mängel erst bei der mündlichen Berufungsverhandlung wahrgenommen werden und der anwesende Gegner des Berufungswerbers seine Zustimmung zu einer Verbesserung der Berufungsschrift nicht versagt (§ 495 ZPO). Eine solche Einwilligung ist als vorhanden anzusehen, wenn der anwesende Gegner, ohne gegen die Änderung Einspruch zu erheben, über die geänderten Anträge verhandelt.Hinsichtlich der Bestimmtheit des Berufungsantrages ist die Zurückweisung einer Berufung wegen der im Paragraph 471, Ziffer 3, ZPO bezeichneten Mängel nicht mehr zulässig, wenn diese Mängel erst bei der mündlichen Berufungsverhandlung wahrgenommen werden und der anwesende Gegner des Berufungswerbers seine Zustimmung zu einer Verbesserung der Berufungsschrift nicht versagt (Paragraph 495, ZPO). Eine solche Einwilligung ist als vorhanden anzusehen, wenn der anwesende Gegner, ohne gegen die Änderung Einspruch zu erheben, über die geänderten Anträge verhandelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0041724
Dokumentnummer
JJR_19761110_OGH0002_0080OB00189_7600000_001