Rechtssatz RS0041810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041810
Geschäftszahl
1Ob140/72; 2Ob98/80; 2Ob524/81; 3Ob513/84
Entscheidungsdatum
04.04.1984
Rechtssatz
Wurde eine Berufung, deren Berufungsantrag nicht den Voraussetzungen des § 467 Z 3 ZPO entspricht, und ein Schriftsatz mit der entsprechenden Ergänzung des Berufungsantrages am selben Tage zur Post gegeben und langten beide Schriftsätze gleichzeitig beim Prozeßgericht ein, so können sie als Einheit angesehen werden; der zweite Schriftsatz ist also nicht als unzulässiger Nachtrag anzusehen; sein Inhalt gilt als Teil der Berufung. Es ist bei der Beurteilung, ob die Berufung zu verwerfen bzw zurückzuweisen ist, mitzuberücksichtigen.Wurde eine Berufung, deren Berufungsantrag nicht den Voraussetzungen des Paragraph 467, Ziffer 3, ZPO entspricht, und ein Schriftsatz mit der entsprechenden Ergänzung des Berufungsantrages am selben Tage zur Post gegeben und langten beide Schriftsätze gleichzeitig beim Prozeßgericht ein, so können sie als Einheit angesehen werden; der zweite Schriftsatz ist also nicht als unzulässiger Nachtrag anzusehen; sein Inhalt gilt als Teil der Berufung. Es ist bei der Beurteilung, ob die Berufung zu verwerfen bzw zurückzuweisen ist, mitzuberücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 140/72
Entscheidungstext OGH 21.06.1972 1 Ob 140/72
Veröff: JBl 1973,92 = EvBl 1973/41 S 99
- 2 Ob 98/80
Entscheidungstext OGH 10.02.1981 2 Ob 98/80
Vgl; Beisatz: Zurückweisung der "ersten" (unbrauchbaren) Rechtsmittels bei "gleichzeitiger" Nachholung im Zuge der Wiedereinsetzung. (T1)
- 2 Ob 524/81
Entscheidungstext OGH 15.12.1981 2 Ob 524/81
Vgl; Beisatz: Zurückweisung des "ersten" (unbrauchbaren) Rekurses, Zulässigkeit des fristgerechten, anwaltlich eingebrachten "zweiten" Rekurses. (T2) Veröff: RZ 1983/23 S 72
- 3 Ob 513/84
Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 513/84
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041810
Dokumentnummer
JJR_19720621_OGH0002_0010OB00140_7200000_001