Rechtssatz RS0041815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041815
Entscheidungsdatum
16.10.2013
Rechtssatz
Im Berufungsurteil muss der Sachverhalt nur soweit dargestellt werden, als er zum Verständnis der Erledigung der Berufungsgründe und Anträge und zur Überprüfung der Entscheidung unbedingt erforderlich ist (Fasching IV 299). Eine allgemeine Verweisung auf die Feststellungen des Erstgericht (S.....) genügt daher, wenn bei der Behandlung der einzelnen Berufungsgründe auf die strittigen Fragen eingegangen wird.Im Berufungsurteil muss der Sachverhalt nur soweit dargestellt werden, als er zum Verständnis der Erledigung der Berufungsgründe und Anträge und zur Überprüfung der Entscheidung unbedingt erforderlich ist (Fasching römisch vier 299). Eine allgemeine Verweisung auf die Feststellungen des Erstgericht (S.....) genügt daher, wenn bei der Behandlung der einzelnen Berufungsgründe auf die strittigen Fragen eingegangen wird.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 17/82
Entscheidungstext OGH 18.03.1982 7 Ob 17/82
Veröff: RZ 1983/31 S 125
- 2 Ob 632/86
Entscheidungstext OGH 16.06.1987 2 Ob 632/86
- 9 Ob 70/08x
Entscheidungstext OGH 29.10.2008 9 Ob 70/08x
Auch; Beisatz: Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, die Feststellungen des Erstgerichts in allen Einzelheiten wiederzugeben, wenn es bei der Behandlung der einzelnen Berufungsgründe auf die strittigen Fragen eingegangen ist. (T1)
- 7 Ob 154/13t
Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 154/13t
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2013/93
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0041815
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19820318_OGH0002_0070OB00017_8200000_001