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Entscheidung 9 Ob 70/08x×

Entscheidung 9 Ob 70/08x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob70/08x

Entscheidungsdatum

29.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Dr. Kuras als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Ilse L*****, vertreten durch Mag. Gerald Gerstacker, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien

1.) Susanne P*****, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl, Rechtsanwalt in Wien (24 Cg 165/03k), und 2.) Liliane B*****, vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der zweitbeklagten Partei B***** AG, *****, vertreten durch Mag. Klaus Rinner, Rechtsanwalt in Linz (27 Cg 61/04i), wegen 1.) Wiederherstellung (Streitwert 10.000 EUR) und 76.629,17 EUR sA, und 2.) Wiederherstellung (Streitwert 10.000 EUR) und 73.819,32 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Juni 2008, GZ 16 R 63/08i-105, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor: Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, die Feststellungen des Erstgerichts in allen Einzelheiten wiederzugeben, zumal es bei der Behandlung der einzelnen Berufungsgründe auf die strittigen Fragen eingegangen ist (RIS-Justiz RS0041815; RS0043138). Aus der Begründung der Berufungsentscheidung geht auch unmissverständlich hervor, dass und welche Feststellungen ergänzt oder geändert wurden, sodass die anderen, davon nicht betroffenen Tatsachenfeststellungen eindeutig übernommen wurden. Im Übrigen stellt die Klägerin durch Anführen möglicher anders lautender Schlüsse aus einzelnen Beweisaufnahmen den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch einer Tatsachenrüge an. Soweit die Klägerin - wie schon in ihrer Berufung - auch in der Revision vorbringt, dass sie durch die Teilabweisung des Zinsenbegehrens überrascht worden sei, macht sie in ebenfalls unzulässiger Weise einen bereits vom Berufungsgericht verneinten Mangel des Verfahrens erster Instanz erneut geltend. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0040272; SZ 73/107) davon aus, dass auch ein Anscheinsbeweis dadurch entkräftet wird, dass der Gegner Tatsachen beweist, aus denen mit gleicher Wahrscheinlichkeit auf die konkrete Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs geschlossen werden kann. Ob dies im Einzelfall gelungen ist, ist jedoch der nicht revisiblen Beweiswürdigung zuzuordnen (RIS-Justiz RS0040196). Die Revisionswerberin beschränkt sich in diesem Zusammenhang darauf, die Wahrscheinlichkeit einer Alternativursache in Frage zu stellen, ohne darzulegen, dass bzw wodurch die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zum Anscheins- und Gegenbeweis (RIS-Justiz RS0040196; 2 Ob 133/99v) verletzt worden wären.

Trotz der durch die WGN 1989 geschaffenen Erleichterung, nach der ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht (Paragraph 393, Absatz eins, letzter Halbsatz ZPO), gilt weiterhin die Einschränkung, dass alle Anspruchsvoraussetzungen über den Grund des Anspruchs geklärt und alle diesbezüglichen Einwendungen erledigt sein müssen (RIS-Justiz RS0102003 [T5]); dazu gehört insbesondere, dass auch der Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten schädigenden Verhalten des Beklagten und den Schadensfolgen geklärt und bejaht ist (RIS-Justiz RS0102003 [T6, T10, T11]). Tatsächlich fehlt es aber im vorliegenden Fall noch an solchen Feststellungen.

Im Übrigen enthält die Rechtsrüge der Klägerin teils unzulässige Tatsachenrügen, teils werden sekundäre Feststellungsmängel behauptet, obwohl zu den entsprechenden Themen ohnehin - wenn auch dem Standpunkt der Klägerin nachteilige - Feststellungen getroffen wurden RIS-Justiz RS0043480 [T15]).

Zusammenfassend gelingt es der Revisionswerberin nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E89233 9Ob70.08x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0090OB00070.08X.1029.000

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081029_OGH0002_0090OB00070_08X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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1. Zur Frage des prima - facie - Beweises sind nur die Grundsätze revisibel, nicht aber die Frage, ob ein typischer Geschehensablauf für den Kläger spricht (EvBl 1978/206 ua; anderer Meinung Fasching III 236 f, RZ 1979/24 ua) oder die Frage, ob ein anderer …
RS0040272 Rechtssatz 28.01.1993Zivilrecht
Der Anscheinsbeweis wird dadurch entkräftet, dass Tatsachen bewiesen werden, aus denen die konkrete Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs erschlossen werden kann. Das bloße Aufzählen anderer abstrakter Möglichkeiten reicht nicht aus.
RS0041815 Rechtssatz 18.03.1982Zivilrecht
Im Berufungsurteil muss der Sachverhalt nur soweit dargestellt werden, als er zum Verständnis der Erledigung der Berufungsgründe und Anträge und zur Überprüfung der Entscheidung unbedingt erforderlich ist (Fasching IV 299). Eine allgemeine Verweisung auf di …
RS0043138 Rechtssatz 30.01.1973Zivilrecht
Wurden im Urteil des Berufungsgerichtes die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes nicht in allen Einzelheiten wiedergegeben, so vermag dies namentlich wegen der ausdrücklichen Erklärung des Berufungsgerichtes, die tatsächlichen Feststellungen des E …
RS0102003 Rechtssatz 16.04.1996Zivilrecht
Dass nach § 393 Abs 1, letzter Halbsatz, ZPO idF WGN 1989 ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht, bedeutet nicht, dass ein Zwischenurteil auch dann möglich …