Rechtssatz RS0041903
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041903
Entscheidungsdatum
11.11.1980
Rechtssatz
Wurde der von der ersten Instanz gefaßte Beschluß, daß das angerufene Gericht sachlich unzuständig ist, von der zweiten Instanz bestätigt, liegt eine unanfechtbare Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz vor. In diesem Fall kann der OGH nicht prüfen, ob die Klage auch wegen eines weiteren Prozeßhindernisses (hier Unzulässigkeit des Rechtsweges) zurückzuweisen gewesen wäre oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041903
Dokumentnummer
JJR_19801111_OGH0002_0050OB00596_8000000_001