Rechtssatz RS0041919
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041919
Geschäftszahl
2Ob134/65; 8Ob240/65; 5Ob61/68; 1Ob227/75 (1Ob228/75); 3Ob624/78; 7Ob212/00b
Entscheidungsdatum
18.10.2000
Rechtssatz
Die Wirksamkeit des Verzichtes auf ein Rechtsmittel setzt die Kenntnis der Entscheidung voraus, auf deren Anfechtung verzichtet werden soll (vgl zB 2 Ob 751/51). Wenn daher eine Partei in der Berufungsverhandlung die ihr etwa erforderlich erscheinende Ergänzung von Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz ohne Beweisergänzung oder Beweiswiederholung bloß auf Grund der Akten vornehme, dann ist sie dennoch berechtigt, in der Revision einen verstoß des Berufungsgerichtes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens zu rügen.Die Wirksamkeit des Verzichtes auf ein Rechtsmittel setzt die Kenntnis der Entscheidung voraus, auf deren Anfechtung verzichtet werden soll vergleiche zB 2 Ob 751/51). Wenn daher eine Partei in der Berufungsverhandlung die ihr etwa erforderlich erscheinende Ergänzung von Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz ohne Beweisergänzung oder Beweiswiederholung bloß auf Grund der Akten vornehme, dann ist sie dennoch berechtigt, in der Revision einen verstoß des Berufungsgerichtes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens zu rügen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 134/65
Entscheidungstext OGH 29.04.1965 2 Ob 134/65
Veröff: RZ 1965,147 = SZ 38/74
- 8 Ob 240/65
Entscheidungstext OGH 14.09.1965 8 Ob 240/65
nur: Die Wirksamkeit des Verzichtes auf ein Rechtsmittel setzt die Kenntnis der Entscheidung voraus, auf deren Anfechtung verzichtet werden soll. (T1) Beisatz: Ein Verzicht auf Zustellung kann aber vor Fällung der Entscheidung rechtswirksam erklärt werden. (T2)
- 5 Ob 61/68
Entscheidungstext OGH 12.06.1968 5 Ob 61/68
nur T1; Beisatz: Rechtsmittelverzicht nach der Urteilsverkündung, aber vor der Zustellung des Urteils ist wirksam. (T3)
- 1 Ob 227/75
Entscheidungstext OGH 05.11.1975 1 Ob 227/75
nur T1
- 3 Ob 624/78
Entscheidungstext OGH 20.06.1979 3 Ob 624/78
nur T1; Beisatz: Siehe Akt (T4)
- 7 Ob 212/00b
Entscheidungstext OGH 18.10.2000 7 Ob 212/00b
Auch; nur T1; Veröff: SZ 73/155
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0041919
Dokumentnummer
JJR_19650429_OGH0002_0020OB00134_6500000_001