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Rechtssatz RS0041938

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041938

Geschäftszahl

2Ob276/61 (2Ob277/61)

Entscheidungsdatum

20.10.1961

Rechtssatz

Hat das Berufungsgericht eine unverzichtbare Unzuständigkeit des Erstgerichts angenommen und deshalb das Ersturteil und das ihm vorangegangene Verfahren, jedoch nur bis einschließlich der Klagszustellung, als nichtig aufgehoben, so kann sein Beschluß, der richtigerweise auf Zurückweisung der Klage zu lauten gehabt hätte, mit Rekurs angefochten werden. Zur bindenden Wirkung eines Aufhebungsbeschlusses und Rückverweisungsbeschlusses; im fortgesetzten Verfahren kann das neuerlich angerufene Rechtsmittelgericht eine unverzichtbare Unzuständigkeit des Erstgerichts, die es im vorausgegangenen Verfahren nicht als gegeben erachtet hatte, nicht mehr aufgreifen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 276/61
    Entscheidungstext OGH 20.10.1961 2 Ob 276/61
    Veröff: JBl 1962,325

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0041938

Dokumentnummer

JJR_19611020_OGH0002_0020OB00276_6100000_001