Rechtssatz RS0041990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041990
Geschäftszahl
2Ob102/64; 5Ob202/20x
Entscheidungsdatum
18.03.2021
Rechtssatz
Die Legalzession und das Quotenvorrecht eines ausländischen Sozialversicherungsträgers sind nicht von Amts wegen, sondern nur auf Grund eines in erster Instanz erhobenen Einwandes seitens des geklagten Ersatzpflichtigen zu berücksichtigen. Ein diesbezüglicher im Berufungsverfahren erhobener Einwand ist zufolge des Neuerungsverbotes unbeachtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0041990
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Dokumentnummer
JJR_19640416_OGH0002_0020OB00102_6400000_002