Rechtssatz RS0042004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042004
Entscheidungsdatum
21.11.2013
Rechtssatz
Aus § 483 a Abs 1 ZPO ergibt sich, dass im Scheidungsverfahren und Aufhebungsverfahren auch die Partei, die voll obsiegt hat, gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel ergreifen kann, weil sie bis zur Rechtskraft des Urteils die Klage zurücknehmen und so die Ehe aufrechterhalten kann.Aus Paragraph 483, a Absatz eins, ZPO ergibt sich, dass im Scheidungsverfahren und Aufhebungsverfahren auch die Partei, die voll obsiegt hat, gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel ergreifen kann, weil sie bis zur Rechtskraft des Urteils die Klage zurücknehmen und so die Ehe aufrechterhalten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042004
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19910306_OGH0002_0010OB00553_9100000_001