Begründung:
Gemäß §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung eines Rekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung eines Rekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die Klägerin begehrte zunächst die Scheidung aus dem Alleinverschulden des Beklagten, sie warf ihm verschiedene Eheverfehlungen vor. Der Beklagte bestritt das Vorliegen der behaupteten Scheidungsgründe und stellte einen Mitschuldantrag.
Die Klägerin änderte während des Verfahrens ihr auf Scheidung aus Verschulden gestütztes Klagebegehren in ein solches nach § 55 Abs 1 EheG, weil die häusliche Gemeinschaft der Streitteile seit mehr als drei Jahren aufgehoben und tiefgreifende und unheilbare Zerrüttung der Ehe eingetreten sei. Der Beklagte stellte außer Streit, dass die häusliche Gemeinschaft seit Mai 1997 aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet ist.Die Klägerin änderte während des Verfahrens ihr auf Scheidung aus Verschulden gestütztes Klagebegehren in ein solches nach Paragraph 55, Absatz eins, EheG, weil die häusliche Gemeinschaft der Streitteile seit mehr als drei Jahren aufgehoben und tiefgreifende und unheilbare Zerrüttung der Ehe eingetreten sei. Der Beklagte stellte außer Streit, dass die häusliche Gemeinschaft seit Mai 1997 aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet ist.
Das Erstgericht sprach daraufhin ohne Beweisaufnahme mit Urteil vom 13. 7. 2000 aus, die zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe werde aus dem Rechtsgrund des § 55 Abs 2 EheG geschieden. Es stellte unter Berufung auf die Außerstreitstellung fest, die eheliche Gemeinschaft sei seit Mai 1997 aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet.Das Erstgericht sprach daraufhin ohne Beweisaufnahme mit Urteil vom 13. 7. 2000 aus, die zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe werde aus dem Rechtsgrund des Paragraph 55, Absatz 2, EheG geschieden. Es stellte unter Berufung auf die Außerstreitstellung fest, die eheliche Gemeinschaft sei seit Mai 1997 aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet.
Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes als nichtig auf und verwies die Rechtssache an dieses zur neuerlichen Urteilsfällung. Es sprach aus, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, im Ehescheidungsverfahren könne auch die voll obsiegende Partei gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel ergreifen. Weil der Untersuchungsgrundsatz in diesem Verfahren nicht mehr gelte, binde ein gerichtliches Geständnis das Gericht grundsätzlich an die zugestandenen Tatsachen und schaffe bezüglich dieser Tatsachen ein Beweisthemenverbot. Auch eine "Außerstreitstellung" sei als Geständnis zu werten, wenn damit eine Prozessbehauptung des Gegners als zutreffend bezeichnet werde. Das Geständnis unterscheide sich grundsätzlich von einem Anerkenntnis, weil es eine Wissenserklärung über Tatsachen darstelle. Rechtliche Qualifikationen könnten ebensowenig Gegenstand eines Geständnisses sein, wie die Anwendbarkeit eines Gesetzes.
Die Beurteilung, ob und ab welchem Zeitpunkt eine Ehe objektiv und unheilbar zerrüttet sei, sei eine auf Grundlage des erwiesenen Sachverhaltes zu treffende rechtliche Schlussfolgerung. Wenn das Erstgericht zu der zu lösenden Rechtsfrage, ob und ab welchem Zeitpunkt die objektive Zerrüttung der Ehe eingetreten war, keine Feststellungen getroffen, sondern sich damit begnügt habe, das "Anerkenntnis" des Beklagten wiederzugeben, müsse im angefochtenen Urteil eine unzulässige Umgehung des Verbotes, Versäumungs- und Anerkenntnisurteile in Ehescheidungsverfahren zu fällen, gesehen werden. Eine Überprüfung dieser Entscheidung, der daher die maßgeblichen Gründe fehlten, sei weder hinsichtlich der Beweiswürdigung noch der Tatsachenfeststellungen, noch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung möglich, weshalb das Urteil als nichtig im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 aufzuheben sei.Die Beurteilung, ob und ab welchem Zeitpunkt eine Ehe objektiv und unheilbar zerrüttet sei, sei eine auf Grundlage des erwiesenen Sachverhaltes zu treffende rechtliche Schlussfolgerung. Wenn das Erstgericht zu der zu lösenden Rechtsfrage, ob und ab welchem Zeitpunkt die objektive Zerrüttung der Ehe eingetreten war, keine Feststellungen getroffen, sondern sich damit begnügt habe, das "Anerkenntnis" des Beklagten wiederzugeben, müsse im angefochtenen Urteil eine unzulässige Umgehung des Verbotes, Versäumungs- und Anerkenntnisurteile in Ehescheidungsverfahren zu fällen, gesehen werden. Eine Überprüfung dieser Entscheidung, der daher die maßgeblichen Gründe fehlten, sei weder hinsichtlich der Beweiswürdigung noch der Tatsachenfeststellungen, noch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung möglich, weshalb das Urteil als nichtig im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, aufzuheben sei.
Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zur Frage, ob durch die Außerstreitstellung der objektiven Zerrüttung der Ehe ein Beweisthemenverbot geschaffen werde, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs (richtig: Rekurs; § 519 Abs 1 ZPO) des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass der Berufung der Klägerin keine Folge gegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und beantragt, die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 153 ZPO beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs (richtig: Rekurs; Paragraph 519, Absatz eins, ZPO) des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass der Berufung der Klägerin keine Folge gegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und beantragt, die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 153, ZPO beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
Die klagende Partei hat Revisionsrekursbeantwortung (richtig: Rekursbeantwortung) erstattet und beantragt, das Rechtsmittel des Beklagten zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.