Rechtssatz RS0042107
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042107
Entscheidungsdatum
14.05.1985
Rechtssatz
Die Möglichkeit der Stellungnahme zu den Ausführungen des Gegners in der Rekursbeantwortung ist im Gesetz nicht vorgesehen (ausgenommen im Falle der Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung - § 37 Abs 3 Z 17 lit g MRG). Das Unterbleiben der Zustellung der Rekursbeantwortung an den Gegner begründet daher keine Nichtigkeit.Die Möglichkeit der Stellungnahme zu den Ausführungen des Gegners in der Rekursbeantwortung ist im Gesetz nicht vorgesehen (ausgenommen im Falle der Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung - Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, Litera g, MRG). Das Unterbleiben der Zustellung der Rekursbeantwortung an den Gegner begründet daher keine Nichtigkeit.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 11/85
Entscheidungstext OGH 14.05.1985 5 Ob 11/85
Veröff: ImmZ 1985,335 = NZ 1987,154
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042107
Dokumentnummer
JJR_19850514_OGH0002_0050OB00011_8500000_002