Der Revisionsrekurs ist zwar im Hinblick auf den diesbezüglichen Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß § 26 Abs 2 AR 1975 in der Fassung des § 56 Z 3Der Revisionsrekurs ist zwar im Hinblick auf den diesbezüglichen Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 26, Absatz 2, AR 1975 in der Fassung des Paragraph 56, Ziffer 3
MRG iVm § 37 Abs 3 Z 18 MRG zulässig, weil für eine Benützungsregelungsauseinandersetzung zwischen Miteigentümern, die auch Wohnungseigentümer sind, nach § 26 Abs 1 Z 3 AR 1975 diese Verfahrensbestimmungen anzuwenden sind, selbst wenn das Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1948 begründet worden ist (vgl. MietSlg 28.504, 28.505, 30.610, 31.559 u.a.; vgl. auch Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 6 a zu § 835 und Würth in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu § 14 AR); er ist aber nicht berechtigt. Die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und der Aktenwidrigkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung liegen nicht vor (§ 510 Abs 3, § 528 a ZPO iVm § 26 Abs 2 AR 1975 nF, § 37 Abs 3 Z 16MRG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG zulässig, weil für eine Benützungsregelungsauseinandersetzung zwischen Miteigentümern, die auch Wohnungseigentümer sind, nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, AR 1975 diese Verfahrensbestimmungen anzuwenden sind, selbst wenn das Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1948 begründet worden ist vergleiche MietSlg 28.504, 28.505, 30.610, 31.559 u.a.; vergleiche auch Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 6 a zu Paragraph 835 und Würth in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu Paragraph 14, AR); er ist aber nicht berechtigt. Die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und der Aktenwidrigkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3,, Paragraph 528, a ZPO in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, AR 1975 nF, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16
MRG).
Eine Möglichkeit der Stellungnahme des Rekurswerbers zu den Ausführungen seines Gegners in der Rekursbeantwortung ist im Gesetz - zumindest dann, wenn das Rekursgericht (wie hier) eine mündliche Rekursverhandlung im Sinne des § 37 Abs 3 Z 17 lit g MRG nicht anberaumt - nicht vorgesehen, sodaß das allfällige Unterbleiben der Zustellung der Rekursbeantwortung an den Antragsteller einen Nichtigkeitsgrund nicht herstellen könnte.Eine Möglichkeit der Stellungnahme des Rekurswerbers zu den Ausführungen seines Gegners in der Rekursbeantwortung ist im Gesetz - zumindest dann, wenn das Rekursgericht (wie hier) eine mündliche Rekursverhandlung im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, Litera g, MRG nicht anberaumt - nicht vorgesehen, sodaß das allfällige Unterbleiben der Zustellung der Rekursbeantwortung an den Antragsteller einen Nichtigkeitsgrund nicht herstellen könnte.
Soweit der Antragsteller bei Ausführung seiner Rechtsrüge davon ausgeht, es stehe nicht fest, daß die überlassung der Benützung aller im Haus vorhandenen Kellerabteile an die Mit- und Wohnungseigentümer, die seinerzeit (allenfalls noch als Wohnungseigentumsbewerber) von dem darauf bezüglichen Anbot der WOHNBAU-GmbH als ehemaliger Alleineigentümerin der Liegenschaft und Wohnungseigentumsorganisatorin Gebrauch gemacht haben, im Einvernehmen mit allen damaligen Miteigentümern der Liegenschaft erfolgt sei, verläßt er den Boden der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen und bringt daher die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Dafür, daß die WOHNBAU-GmbH und die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerber erst bei Vorliegen des in Aussicht genommenen schriftlichen Benützungsvertrages gebunden sein wollten, bestehen nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte. Die vom Antragsteller gegen die Rechtswirksamkeit der als Regelung der Benützung gemeinschaftlicher Teile der Liegenschaft zu qualifizierenden einvernehmlichen Verteilung der Kellerabteile erhobenen Bedenken halten einer überprüfung nicht stand. Ein Verstoß gegen § 20 AR 1975 kann schon deshalb nicht vorliegen, weil diese Bestimmung, die eine Anpassung der die Erträgnisse der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Regelung des § 839 ABGB an die Besonderheiten des Wohnungseigentums vornimmt (vgl. Würth in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 20 AR), die Benützung der gemeinschaftlichen Teile der Liegenschaft nicht betrifft (vgl. Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 839, wonach sich diese Bestimmung nur auf die aus der gemeinsamen Sache zu ziehenden Natural- und Zivilfrüchte bezieht, während für das aus dem gemeinschaftlichen Besitz folgende Gebrauchsrecht die strenge Beschränkung auf eine dem Anteilsrecht entsprechende Benützung nicht gilt;Soweit der Antragsteller bei Ausführung seiner Rechtsrüge davon ausgeht, es stehe nicht fest, daß die überlassung der Benützung aller im Haus vorhandenen Kellerabteile an die Mit- und Wohnungseigentümer, die seinerzeit (allenfalls noch als Wohnungseigentumsbewerber) von dem darauf bezüglichen Anbot der WOHNBAU-GmbH als ehemaliger Alleineigentümerin der Liegenschaft und Wohnungseigentumsorganisatorin Gebrauch gemacht haben, im Einvernehmen mit allen damaligen Miteigentümern der Liegenschaft erfolgt sei, verläßt er den Boden der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen und bringt daher die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Dafür, daß die WOHNBAU-GmbH und die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerber erst bei Vorliegen des in Aussicht genommenen schriftlichen Benützungsvertrages gebunden sein wollten, bestehen nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte. Die vom Antragsteller gegen die Rechtswirksamkeit der als Regelung der Benützung gemeinschaftlicher Teile der Liegenschaft zu qualifizierenden einvernehmlichen Verteilung der Kellerabteile erhobenen Bedenken halten einer überprüfung nicht stand. Ein Verstoß gegen Paragraph 20, AR 1975 kann schon deshalb nicht vorliegen, weil diese Bestimmung, die eine Anpassung der die Erträgnisse der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Regelung des Paragraph 839, ABGB an die Besonderheiten des Wohnungseigentums vornimmt vergleiche Würth in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 20, AR), die Benützung der gemeinschaftlichen Teile der Liegenschaft nicht betrifft vergleiche Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 839,, wonach sich diese Bestimmung nur auf die aus der gemeinsamen Sache zu ziehenden Natural- und Zivilfrüchte bezieht, während für das aus dem gemeinschaftlichen Besitz folgende Gebrauchsrecht die strenge Beschränkung auf eine dem Anteilsrecht entsprechende Benützung nicht gilt;
Faistenberger-Barta-Call, AR 1975, Rdz 2 und 32 zu § 20, führen denn auch als Beispiele für die in der genannten Bestimmung gemeinten Erträgnisse/Nutzungen solche aus der Vermietung von Reklameflächen und Autoabstellplätzen an). Die Vereinbarung zwischen der WOHNBAU-GmbH (als vormaliger Alleineigentümerin der Liegenschaft und Wohnungseigentumsorganisatorin) und den übrigen damaligen Mit- und Wohnungseigentümern (und Wohnungseigentumsbewerbern) ist aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 24 Abs 1 Z 1 AR 1975 rechtsunwirksam; in Anbetracht dessen, daß die Errichtung der Kellerabteile nach Punkt VI der sogenannten Verpflichtungserklärungen weder durch die Wohnbauförderung 1968 noch durch die Bausparkasse finanziert werden konnte und im Preis der jeweiligen Eigentumswohnung nicht enthalten war, kann das Verlangen der WOHNBAU-GmbH, wer ein Kellerabteil auf Dauer 'als Zubehör' zu seiner Eigentumswohnung benützen wolle, habe für diese Benützung einen einmaligen Betrag von 2.000,-- S/m 2 Kellerabteilfläche zu zahlen, nicht als unbillig und einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechend angesehen werden (vgl. dazu Würth a.a.O., Rdz 1 zu § 24 AR). Daß eine nicht genau den Miteigentumsanteilen entsprechende Aufteilung der Benützung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft unter die Miteigentümer, wenn sie im Einvernehmen aller Miteigentümer erfolgt, schlechthin nur dann rechtswirksam zustandekommen könnte, wenn die überproportional Nutzungsberechtigten den unterproportional Nutzungsberechtigten eine entsprechende Ausgleichszahlung leisten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.Faistenberger-Barta-Call, AR 1975, Rdz 2 und 32 zu Paragraph 20,, führen denn auch als Beispiele für die in der genannten Bestimmung gemeinten Erträgnisse/Nutzungen solche aus der Vermietung von Reklameflächen und Autoabstellplätzen an). Die Vereinbarung zwischen der WOHNBAU-GmbH (als vormaliger Alleineigentümerin der Liegenschaft und Wohnungseigentumsorganisatorin) und den übrigen damaligen Mit- und Wohnungseigentümern (und Wohnungseigentumsbewerbern) ist aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AR 1975 rechtsunwirksam; in Anbetracht dessen, daß die Errichtung der Kellerabteile nach Punkt römisch sechs der sogenannten Verpflichtungserklärungen weder durch die Wohnbauförderung 1968 noch durch die Bausparkasse finanziert werden konnte und im Preis der jeweiligen Eigentumswohnung nicht enthalten war, kann das Verlangen der WOHNBAU-GmbH, wer ein Kellerabteil auf Dauer 'als Zubehör' zu seiner Eigentumswohnung benützen wolle, habe für diese Benützung einen einmaligen Betrag von 2.000,-- S/m 2 Kellerabteilfläche zu zahlen, nicht als unbillig und einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechend angesehen werden vergleiche dazu Würth a.a.O., Rdz 1 zu Paragraph 24, AR). Daß eine nicht genau den Miteigentumsanteilen entsprechende Aufteilung der Benützung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft unter die Miteigentümer, wenn sie im Einvernehmen aller Miteigentümer erfolgt, schlechthin nur dann rechtswirksam zustandekommen könnte, wenn die überproportional Nutzungsberechtigten den unterproportional Nutzungsberechtigten eine entsprechende Ausgleichszahlung leisten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Zur Frage der Bindung des Antragstellers an die zwischen der WOHNBAU-GmbH und den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft vor dem Erwerb der Miteigentumsanteile durch den Antragsteller getroffene Benützungsregelung weisen die durch Rechtsanwalt Dr. Karl AQ vertretenen Antragsgegner zutreffend darauf hin, daß der Antragsteller seine 720/32.100-Anteile an der Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung top.Nr. 2
verbunden ist, laut Punkt 5 des Kaufvertrages vom 23. Oktober 1981 'in allen alten Rechten und Lasten' erworben hat. Damit hat der Antragsteller aber die Benützungsregelung überbunden erhalten und ist daher in diese eingetreten (vgl. MietSlg 21.073 und 25.058; siehe auch Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 4verbunden ist, laut Punkt 5 des Kaufvertrages vom 23. Oktober 1981 'in allen alten Rechten und Lasten' erworben hat. Damit hat der Antragsteller aber die Benützungsregelung überbunden erhalten und ist daher in diese eingetreten vergleiche MietSlg 21.073 und 25.058; siehe auch Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 4
zu § 834). Die weitere Frage, ob eine Bindung des Antragstellers an die Benützungsregelung auch daraus abgeleitet werden könnte, daß hier eine 'qualifizierte' Benützungsregelung gegeben und der Antragsteller überdies schlüssig im Sinne des § 863 ABGB in diese Benützungsregelung eingetreten sei, kann demnach auf sich beruhen. Da somit eine auch den Antragsteller bindende Benützungsregelung vorliegt und der Antragsteller wichtige Gründe zur vorzeitigen Auflösung der Benützungsvereinbarung nicht geltend gemacht hat, gelangten die Vorinstanzen mit Recht zur Antragsabweisung (vgl. Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 834, Rdz 5 und 11 zu § 835). Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 26 Abs 2 AR 1975 nF iVm § 37 Abs 3 Z 19 MRG und §§ 41, 50 ZPO;zu Paragraph 834,). Die weitere Frage, ob eine Bindung des Antragstellers an die Benützungsregelung auch daraus abgeleitet werden könnte, daß hier eine 'qualifizierte' Benützungsregelung gegeben und der Antragsteller überdies schlüssig im Sinne des Paragraph 863, ABGB in diese Benützungsregelung eingetreten sei, kann demnach auf sich beruhen. Da somit eine auch den Antragsteller bindende Benützungsregelung vorliegt und der Antragsteller wichtige Gründe zur vorzeitigen Auflösung der Benützungsvereinbarung nicht geltend gemacht hat, gelangten die Vorinstanzen mit Recht zur Antragsabweisung vergleiche Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 834,, Rdz 5 und 11 zu Paragraph 835,). Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 26, Absatz 2, AR 1975 nF in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG und Paragraphen 41, 50, ZPO;
die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung hat grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen.