Rechtssatz RS0083377
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083377
Entscheidungsdatum
14.05.1985
Rechtssatz
Das Verlangen des Wohnungseigentumsorganisators auf Zahlung eines einmaligen Betrages für die Benützung einer Kellerabteilfläche kann in Anbetracht dessen, daß die Errichtung der Kellerabteile weder durch Förderungsmittel noch durch Darlehen finanziert wurde und auch im Preis der jeweiligen Eigentumswohnung nicht enthalten war, nicht als unbillig und einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechend angesehen werden. Sie ist daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 24 Abs 1 Z 1 WEG 1975 rechtsunwirksam.Das Verlangen des Wohnungseigentumsorganisators auf Zahlung eines einmaligen Betrages für die Benützung einer Kellerabteilfläche kann in Anbetracht dessen, daß die Errichtung der Kellerabteile weder durch Förderungsmittel noch durch Darlehen finanziert wurde und auch im Preis der jeweiligen Eigentumswohnung nicht enthalten war, nicht als unbillig und einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechend angesehen werden. Sie ist daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 rechtsunwirksam.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 11/85
Entscheidungstext OGH 14.05.1985 5 Ob 11/85
Veröff: SZ 58/84 = ImmZ 1985,335 = NZ 1987,154
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0083377
Dokumentnummer
JJR_19850514_OGH0002_0050OB00011_8500000_003