Rechtssatz RS0042283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042283
Entscheidungsdatum
27.11.1985
Rechtssatz
Da gemäß § 500 Abs 2 letzter Satz ZPO die im § 49 Abs 2 Z 5 JN genannten Streitigkeiten jedenfalls mit einem S 15000,-- übersteigenden Betrag zu bewerten sind, kann dieser an sich auch bei Zurückweisungsbeschlüssen des Berufungsgerichtes erforderliche Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes entbehrt werden.Da gemäß Paragraph 500, Absatz 2, letzter Satz ZPO die im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN genannten Streitigkeiten jedenfalls mit einem S 15000,-- übersteigenden Betrag zu bewerten sind, kann dieser an sich auch bei Zurückweisungsbeschlüssen des Berufungsgerichtes erforderliche Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes entbehrt werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 7/85
Entscheidungstext OGH 12.02.1985 5 Ob 7/85
- 1 Ob 702/85
Entscheidungstext OGH 27.11.1985 1 Ob 702/85
nur: Da gemäß § 500 Abs 2 letzter Satz ZPO die im § 49 Abs 2 Z 5 JN genannten Streitigkeiten jedenfalls mit einem S 15000,-- übersteigenden Betrag zu bewerten sind, kann dieser an sich auch bei Zurückweisungsbeschlüssen erforderliche Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes entbehrt werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042283
Dokumentnummer
JJR_19850212_OGH0002_0050OB00007_8500000_001