Begründung:
Die KLägerin ist Eigentümerin des Hauses Wien 12., Bonygasse 55. Der Beklagte ist Mieter des Einzelraumes top.Nr. 29 a in diesem Haus. Im Jahre 1979 wurde in Ansehung des Hauses bei der Schlichtungsstelle ein Antrag nach §§ 7, 28 Abs 1 MG gestellt; das Verfahren über den Antrag nach §§ 7, 28 Abs 2 MG ist noch anhängig.Die KLägerin ist Eigentümerin des Hauses Wien 12., Bonygasse 55. Der Beklagte ist Mieter des Einzelraumes top.Nr. 29 a in diesem Haus. Im Jahre 1979 wurde in Ansehung des Hauses bei der Schlichtungsstelle ein Antrag nach Paragraphen 7, 28, Absatz eins, MG gestellt; das Verfahren über den Antrag nach Paragraphen 7, 28, Absatz 2, MG ist noch anhängig.
Mit der am 20.Dezember 1983 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten, ihr oder ihrem Vertreter den Zutritt zum Mietgegenstand zum Zweck der Besichtigung von dessen Erhaltungszustand zu gestatten.
Der Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete ein, daß ein wichtiger Grund für das Betreten des Mietgegenstandes im Sinne des § 8 Abs 2 MRG nicht vorliege; der Mietgegenstand sei nicht in schlechtem Zustand.Der Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete ein, daß ein wichtiger Grund für das Betreten des Mietgegenstandes im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, MRG nicht vorliege; der Mietgegenstand sei nicht in schlechtem Zustand.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Mit eingeschriebenem Brief vom 3.Februar 1979 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Wohnung wegen angeblicher Nichtbenützung und Nichtbelüftung besichtigen zu lassen. Am 4.Mai 1982 ersuchte die Immobilienverwaltung R*** ohne nähere Begründung um einen Besichtigungstermin, am 7.Oktober 1982 mit der Begründung, es bestehe der Verdacht, daß der Kündigungsgrund der Nichtbenützung vorliege. Mit eingeschriebenem Brief vom 22.November 1983 forderte der Klagevertreter den Beklagten auf, die Wohnung zwecks Feststellung ihres Zustandes und der allfälligen Notwendigkeit von Reparaturen besichtigen zu lassen; diese Aufforderung wurde am 6. Dezember 1983 wiederholt. Der Beklagte weigert sich beharrlich, den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, und hält diese Weigerung ungeachtet dessen aufrecht, daß dieser Zutritt zuletzt im Zusammenhang mit dem Verfahren nach §§ 7, 28 MG gefordert worden ist.Mit eingeschriebenem Brief vom 3.Februar 1979 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Wohnung wegen angeblicher Nichtbenützung und Nichtbelüftung besichtigen zu lassen. Am 4.Mai 1982 ersuchte die Immobilienverwaltung R*** ohne nähere Begründung um einen Besichtigungstermin, am 7.Oktober 1982 mit der Begründung, es bestehe der Verdacht, daß der Kündigungsgrund der Nichtbenützung vorliege. Mit eingeschriebenem Brief vom 22.November 1983 forderte der Klagevertreter den Beklagten auf, die Wohnung zwecks Feststellung ihres Zustandes und der allfälligen Notwendigkeit von Reparaturen besichtigen zu lassen; diese Aufforderung wurde am 6. Dezember 1983 wiederholt. Der Beklagte weigert sich beharrlich, den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, und hält diese Weigerung ungeachtet dessen aufrecht, daß dieser Zutritt zuletzt im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Paragraphen 7, 28, MG gefordert worden ist.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus:
Gemäß § 8 Abs 2 MRG habe der Hauptmieter das Betreten des Mietgegenstandes durch den Vermieter oder die von diesem beauftragten Personen aus wichtigen Gründen zu gestatten. Darüber hinaus habe er sogar eine vorübergehende Benützung und eine Veränderung seines Mietgegenstandes zuzulassen, 1. wenn und soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Miethauses oder zur Behebung ernster Schäden des Hauses im oder in einem anderen Mietgegenstand notwendig oder zweckmäßig sei; 2. wenn und soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur Durchführung von Veränderungen (Verbesserungen) in einem anderen Mietgegenstand notwendig, zweckmäßig und bei billiger Abwägung aller Interessen auch zumutbar sei. Da in dem Haus, in dem sich die klagegegenständliche Wohnung befinde, ein Verfahren gemäß § 7, 28 Abs 2 MG anhängig sei, in dessen Verlauf auch noch neu hervorgekommene notwendige Erhaltungsarbeiten berücksichtigt werden könnten, sei die Besichtigung aller Mietobjekte notwendig, um eventuelle derartige Schäden feststellen zu können. Es liege daher ein wichtiger Grund zur Besichtigung gemäß § 8 Abs 2 MRG vor. Dies könne auch aus dem Umstand geschlossen werden, daß der Gesetzgeber für die Durchführung von Verbesserungsarbeiten sogar eine Veränderung oder vorübergehende Benützung des Mietobjektes durch andere gestatte, weshalb die Voraussetzung hiefür, nämlich die Feststellung, ob solche Arbeiten durchzuführen wären, durch einen minderen Eingriff in die Mietrechte sicher unter den Begriff 'wichtiger Grund' zu subsumieren sei. Dies gelte zumal dann, wenn die Möglichkeit des Vorliegens solcher Schäden nicht nur abstrakt gegeben, sondern - wie bei Anhängigkeit eines Verfahrens zur Erhöhung des Hauptmietzinses wegen der Durchführung von Erhaltungsarbeiten - durchaus konkret vorhanden sei. Der Beklagte habe von diesem anhängigen Verfahren Kenntnis gehabt und spätestens durch die Klage auch vom Besichtigungsbegehren der Klägerin erfahren, sodaß er, selbst wenn ihn die Aufforderungsschreiben, die dieser Klage vorangegangen seien, nicht erreicht hätten, obwohl er seiner Darstellung nach die Wohnung bewohne, in der Lage gewesen wäre, dem berechtigten Begehren zwischenzeitig zu entsprechen. Das Berufungsgericht gab der unter anderem wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung des Beklagten Folge, hob das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Es führte aus:Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, MRG habe der Hauptmieter das Betreten des Mietgegenstandes durch den Vermieter oder die von diesem beauftragten Personen aus wichtigen Gründen zu gestatten. Darüber hinaus habe er sogar eine vorübergehende Benützung und eine Veränderung seines Mietgegenstandes zuzulassen, 1. wenn und soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Miethauses oder zur Behebung ernster Schäden des Hauses im oder in einem anderen Mietgegenstand notwendig oder zweckmäßig sei; 2. wenn und soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur Durchführung von Veränderungen (Verbesserungen) in einem anderen Mietgegenstand notwendig, zweckmäßig und bei billiger Abwägung aller Interessen auch zumutbar sei. Da in dem Haus, in dem sich die klagegegenständliche Wohnung befinde, ein Verfahren gemäß Paragraph 7, 28, Absatz 2, MG anhängig sei, in dessen Verlauf auch noch neu hervorgekommene notwendige Erhaltungsarbeiten berücksichtigt werden könnten, sei die Besichtigung aller Mietobjekte notwendig, um eventuelle derartige Schäden feststellen zu können. Es liege daher ein wichtiger Grund zur Besichtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, MRG vor. Dies könne auch aus dem Umstand geschlossen werden, daß der Gesetzgeber für die Durchführung von Verbesserungsarbeiten sogar eine Veränderung oder vorübergehende Benützung des Mietobjektes durch andere gestatte, weshalb die Voraussetzung hiefür, nämlich die Feststellung, ob solche Arbeiten durchzuführen wären, durch einen minderen Eingriff in die Mietrechte sicher unter den Begriff 'wichtiger Grund' zu subsumieren sei. Dies gelte zumal dann, wenn die Möglichkeit des Vorliegens solcher Schäden nicht nur abstrakt gegeben, sondern - wie bei Anhängigkeit eines Verfahrens zur Erhöhung des Hauptmietzinses wegen der Durchführung von Erhaltungsarbeiten - durchaus konkret vorhanden sei. Der Beklagte habe von diesem anhängigen Verfahren Kenntnis gehabt und spätestens durch die Klage auch vom Besichtigungsbegehren der Klägerin erfahren, sodaß er, selbst wenn ihn die Aufforderungsschreiben, die dieser Klage vorangegangen seien, nicht erreicht hätten, obwohl er seiner Darstellung nach die Wohnung bewohne, in der Lage gewesen wäre, dem berechtigten Begehren zwischenzeitig zu entsprechen. Das Berufungsgericht gab der unter anderem wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung des Beklagten Folge, hob das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Es führte aus:
Gemäß § 8 Abs 2 MRG habe der Hauptmieter das Betreten des Mietgegenstandes durch den Vermieter oder die von diesem beauftragten Personen aus wichtigen Gründen zu gestatten; bei Vorliegen der in den Ziffern 1 und 2Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, MRG habe der Hauptmieter das Betreten des Mietgegenstandes durch den Vermieter oder die von diesem beauftragten Personen aus wichtigen Gründen zu gestatten; bei Vorliegen der in den Ziffern 1 und 2
dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen habe er die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes zuzulassen. § 37 Abs 1 Z 5 MRG verweise Anträge in Angelegenheiten, die die Duldung von Eingriffen in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- und Änderungsarbeiten einschließlich des Anspruches auf angemessene Entschädigung zum Gegenstand hätten, in das Außerstreitverfahren. Dabei verweise der Gesetzgeber in dieser Bestimmung durch Zitierung des § 8 Abs 2 und 3 MRG auf die darin enthaltene materiell-rechtliche Regelung ohne jegliche Einschränkung.dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen habe er die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes zuzulassen. Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG verweise Anträge in Angelegenheiten, die die Duldung von Eingriffen in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- und Änderungsarbeiten einschließlich des Anspruches auf angemessene Entschädigung zum Gegenstand hätten, in das Außerstreitverfahren. Dabei verweise der Gesetzgeber in dieser Bestimmung durch Zitierung des Paragraph 8, Absatz 2 und 3 MRG auf die darin enthaltene materiell-rechtliche Regelung ohne jegliche Einschränkung.
Die Regierungsvorlage zum MRG habe die Pflicht des Hauptmieters, das Betreten seines Mietgegenstandes aus wichtigen Gründen zu gestatten, in ihrem § 6 noch nicht vorgesehen gehabt (vgl. 425 BlgNR 15.GP). Die geltende Fassung habe § 8 MRG erst im Justizausschuß erhalten (880 BlgNR 15.GP).Die Regierungsvorlage zum MRG habe die Pflicht des Hauptmieters, das Betreten seines Mietgegenstandes aus wichtigen Gründen zu gestatten, in ihrem Paragraph 6, noch nicht vorgesehen gehabt vergleiche 425 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode Die geltende Fassung habe Paragraph 8, MRG erst im Justizausschuß erhalten (880 BlgNR 15.GP).
Nach der Regierungsvorlage habe zwar § 35 MRG (nunmehr § 37 MRG) die Anführung der Angelegenheiten enthalten, die in das Außerstreitverfahren fallen sollten, darunter in Absatz 1 Ziffer 5 die Duldung von Eingriffen in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- und Änderungsarbeiten einschließlich des Anspruches auf angemessene Entschädigung.Nach der Regierungsvorlage habe zwar Paragraph 35, MRG (nunmehr Paragraph 37, MRG) die Anführung der Angelegenheiten enthalten, die in das Außerstreitverfahren fallen sollten, darunter in Absatz 1 Ziffer 5 die Duldung von Eingriffen in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- und Änderungsarbeiten einschließlich des Anspruches auf angemessene Entschädigung.
Im Gegensatz zur geltenden Fassung habe aber ein Hinweis auf § 6 der Regierungsvorlage, der die materielle Regelung enthalte, gefehlt. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage hätten die Unterlassung der im Begutachtungsverfahren geforderten Zitierung der einzelnen Paragraphen in § 35 des Entwurfes damit gerechtfertigt, daß die Aufzählung der Angelegenheiten, über die im Verfahren außer Streitsachen entschieden werden solle, ohnedies dem Aufbau des Entwurfes folge und daher die Zitierung der einzelnen Paragraphen entbehrlich mache.Im Gegensatz zur geltenden Fassung habe aber ein Hinweis auf Paragraph 6, der Regierungsvorlage, der die materielle Regelung enthalte, gefehlt. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage hätten die Unterlassung der im Begutachtungsverfahren geforderten Zitierung der einzelnen Paragraphen in Paragraph 35, des Entwurfes damit gerechtfertigt, daß die Aufzählung der Angelegenheiten, über die im Verfahren außer Streitsachen entschieden werden solle, ohnedies dem Aufbau des Entwurfes folge und daher die Zitierung der einzelnen Paragraphen entbehrlich mache.
Auch das MRG folge in § 37 dem Aufbau des Gesetzes, verweise aber nunmehr ausdrücklich auch in § 37 Abs 1 Z 5 MRG durch Zitierung des § 8 Abs 2 und 3 MRG auf die dort enthaltene materiell-rechtliche Regelung. § 8 Abs 2 und 3 MRG enthalte nunmehr auch die Verpflichtung des Mieters, das Betreten seines Bestandobjektes aus wichtigen Gründen zu gestatten. Durch die im Gegensatz zur Regierungsvorlage erfolgte Zitierung des § 8 Abs 2 MRG habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß die Duldung von Eingriffen in das Mietrecht aus sämtlichen in § 8 Abs 2 MRG genannten Gründen im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen sei, auch wenn der Gesetzestext, der nur die Duldung von Eingriffen in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- und Änderungsarbeiten einschließlich des Anspruches auf angemessene Entschädigung nenne, scheinbar dagegen spreche.Auch das MRG folge in Paragraph 37, dem Aufbau des Gesetzes, verweise aber nunmehr ausdrücklich auch in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG durch Zitierung des Paragraph 8, Absatz 2 und 3 MRG auf die dort enthaltene materiell-rechtliche Regelung. Paragraph 8, Absatz 2 und 3 MRG enthalte nunmehr auch die Verpflichtung des Mieters, das Betreten seines Bestandobjektes aus wichtigen Gründen zu gestatten. Durch die im Gegensatz zur Regierungsvorlage erfolgte Zitierung des Paragraph 8, Absatz 2, MRG habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß die Duldung von Eingriffen in das Mietrecht aus sämtlichen in Paragraph 8, Absatz 2, MRG genannten Gründen im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen sei, auch wenn der Gesetzestext, der nur die Duldung von Eingriffen in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- und Änderungsarbeiten einschließlich des Anspruches auf angemessene Entschädigung nenne, scheinbar dagegen spreche.
Hätte der Gesetzgeber die Durchsetzung der Eingriffe aus wichtigen Gründen im Verfahren außer Streitsachen nicht in Erwägung gezogen, dann hätte er die Zitierung der Paragraphenbezeichnung wie in der Regierungsvorlage unterlassen, zumal auch die geltende Fassung dem Aufbau des Gesetzes folge und daher eine Zitierung der Paragraphenbezeichnung in § 37 MRG nicht erforderlich gewesen wäre. Dafür, daß der Gesetzgeber sämtliche Eingriffe in das Mietrecht nach § 8Hätte der Gesetzgeber die Durchsetzung der Eingriffe aus wichtigen Gründen im Verfahren außer Streitsachen nicht in Erwägung gezogen, dann hätte er die Zitierung der Paragraphenbezeichnung wie in der Regierungsvorlage unterlassen, zumal auch die geltende Fassung dem Aufbau des Gesetzes folge und daher eine Zitierung der Paragraphenbezeichnung in Paragraph 37, MRG nicht erforderlich gewesen wäre. Dafür, daß der Gesetzgeber sämtliche Eingriffe in das Mietrecht nach Paragraph 8
MRG aus wichtigen Gründen nunmehr im außerstreitigen Verfahren habe regeln wollen, spreche auch, daß die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des MRG unter Bedachtnahme auf die der Regierungsvorlage einer Zivilverfahrensnovelle (669 BlgNR. 15.GP) zugrundeliegenden Erwägungen den geänderten Anforderungen angepaßt worden seien (425 Blg.Nr. 15.GP, Anm. zu § 37 MRG). Hauptanliegen des Entwurfes der Zivilverfahrensnovelle sei aber eine Vereinfachung und Straffung des Verfahrens gewesen, welche zu einer Beschleunigung und Verbilligung des Verfahrens für die Parteien führen sollte. Ferner auch eine Verminderung von Zuständigkeitsstreitigkeiten. Alle diese Bestrebungen der Zivilverfahrensnovelle, die der Justizausschuß bei den Beratungen vor der Beschlußfassung über das MRG vor Augen gehabt habe, segeMRG aus wichtigen Gründen nunmehr im außerstreitigen Verfahren habe regeln wollen, spreche auch, daß die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des MRG unter Bedachtnahme auf die der Regierungsvorlage einer Zivilverfahrensnovelle (669 BlgNR. 15.Gesetzgebungsperiode zugrundeliegenden Erwägungen den geänderten Anforderungen angepaßt worden seien (425 Blg.Nr. 15.GP, Anmerkung zu Paragraph 37, MRG). Hauptanliegen des Entwurfes der Zivilverfahrensnovelle sei aber eine Vereinfachung und Straffung des Verfahrens gewesen, welche zu einer Beschleunigung und Verbilligung des Verfahrens für die Parteien führen sollte. Ferner auch eine Verminderung von Zuständigkeitsstreitigkeiten. Alle diese Bestrebungen der Zivilverfahrensnovelle, die der Justizausschuß bei den Beratungen vor der Beschlußfassung über das MRG vor Augen gehabt habe, sege
aber dadurch verwirklicht worden, daß der Gesetzgeber im Bewußtsein dieser der Zivilverfahrensnovelle zugrundeliegenden Ziele in § 37 Abs 1 Z 5 MRG ohne Einschränkung auf die gesamte materielle Regelung des § 8 Abs 2 MRG verwiesen habe. Damit könne kein Zweifel daran bestehen, daß jeder Eingriff in das Mietrecht, auch ein solcher aus wichtigen Gründen, in dem einfacheren, elastischeren, parteienfreundlicheren und billigeren Außerstreitverfahren durchzusetzen sei (vgl. MietSlg 35.419/42). aber dadurch verwirklicht worden, daß der Gesetzgeber im Bewußtsein dieser der Zivilverfahrensnovelle zugrundeliegenden Ziele in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG ohne Einschränkung auf die gesamte materielle Regelung des Paragraph 8, Absatz 2, MRG verwiesen habe. Damit könne kein Zweifel daran bestehen, daß jeder Eingriff in das Mietrecht, auch ein solcher aus wichtigen Gründen, in dem einfacheren, elastischeren, parteienfreundlicheren und billigeren Außerstreitverfahren durchzusetzen sei vergleiche MietSlg 35.419/42).
Die gegenständliche Sache, die eine Durchsetzung eines Eingriffes in das Mietrecht aus wichtigen Gründen zum Gegenstand habe, gehöre daher ins Außerstreitverfahren. Sohin liege eine Unzulässigkeit des Rechtsweges vor, die ber zur Folge habe, daß die Nichtigkeit des bisherigen Verfahrens und die Zurückweisung der Klage auszusprechen gewesen seien; letzteres deshalb, weil eine Abgabe in das Außerstreitverfahren hier nicht in Frage komme: Gemäß §§ 39 Abs 1, 50 MRG könne in Wien ein Verfahren bei Gericht nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden sei; das treffe aber für den gegenständlichen Fall nicht zu. Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die Sachentscheidung aufzutragen. Der Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.Die gegenständliche Sache, die eine Durchsetzung eines Eingriffes in das Mietrecht aus wichtigen Gründen zum Gegenstand habe, gehöre daher ins Außerstreitverfahren. Sohin liege eine Unzulässigkeit des Rechtsweges vor, die ber zur Folge habe, daß die Nichtigkeit des bisherigen Verfahrens und die Zurückweisung der Klage auszusprechen gewesen seien; letzteres deshalb, weil eine Abgabe in das Außerstreitverfahren hier nicht in Frage komme: Gemäß Paragraphen 39, Absatz eins, 50, MRG könne in Wien ein Verfahren bei Gericht nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden sei; das treffe aber für den gegenständlichen Fall nicht zu. Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die Sachentscheidung aufzutragen. Der Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.