Rechtssatz RS0042347
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042347
Entscheidungsdatum
17.10.2018
Rechtssatz
Ist der Revisionsrekurs in jedem Falle, sei es wegen seiner absoluten Unzulässigkeit, sei es wegen Fehlens einer nach § 528 Abs 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage, zurückzuweisen, verschlägt es nicht, wenn das Rekursgericht den gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 1 Z 1 ZPO erforderlichen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unterlassen hat.Ist der Revisionsrekurs in jedem Falle, sei es wegen seiner absoluten Unzulässigkeit, sei es wegen Fehlens einer nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO qualifizierten Rechtsfrage, zurückzuweisen, verschlägt es nicht, wenn das Rekursgericht den gemäß Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO erforderlichen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unterlassen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0042347
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19940919_OGH0002_0040OB01072_9400000_001