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Rechtssatz RS0042443×

Rechtssatz RS0042443

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042443

Geschäftszahl

4Ob568/91

Entscheidungsdatum

17.12.1991

Rechtssatz

Hat der Kläger mit dem auf Feststellung, daß zahlenmäßig bestimmte Forderungen verschiedener Altgläubiger nur mit der jeweiligen Zessionsvaluta auf den Neugläubiger übergegangen seien - in welchem Fall der Streitwert nicht höher sein kann als der Wert der Forderungen selbst - ein Auskunftsbegehren verbunden, das mit dem jeweiligen Feststellungsbegehren in rechtlichem Zusammenhang steht, ist trotz dieser Akzessorietät dieses Auskunftsbegehren aber keine bei der Bemessung des Streitwerts zu vernachlässigende "Nebenforderung". Für ein solches Begehren gilt aber auch nicht Paragraph 54, Absatz 2, JN. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 50000,-- übersteigt, bindet daher den OGH.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 568/91
    Entscheidungstext OGH 17.12.1991 4 Ob 568/91
    Veröff: SZ 64/178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042443

Dokumentnummer

JJR_19911217_OGH0002_0040OB00568_9100000_007