Rechtssatz RS0042564
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042564
Entscheidungsdatum
11.04.1995
Rechtssatz
Ein Irrtum eines Teiles über einen Umstand, über den ihn der andere nach geltenden Rechtsvorschriften aufzuklären gehabt hätte, gilt nach § 871 Abs 2 ABGB immer als Irrtum über den Inhalt des Vertrages und nicht bloß als solcher über den Beweggrund oder den Endzweck.Ein Irrtum eines Teiles über einen Umstand, über den ihn der andere nach geltenden Rechtsvorschriften aufzuklären gehabt hätte, gilt nach Paragraph 871, Absatz 2, ABGB immer als Irrtum über den Inhalt des Vertrages und nicht bloß als solcher über den Beweggrund oder den Endzweck.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0042564
Dokumentnummer
JJR_19950411_OGH0002_010OBS00524_9400000_003