Rechtssatz RS0042634
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042634
Geschäftszahl
7Ob34/74; 8Ob171/77; 4Ob575/81; 8Ob308/81; 7Ob695/82; 2Ob241/82; 2Ob185/82 (2Ob240/82)
Entscheidungsdatum
09.11.1982
Rechtssatz
Die Revision gegen einen 50000,-- S nicht übersteigenden bestätigenden Teil des Berufungsurteiles ist zulässig, auch wenn die Teilabänderung unter der Bagatellgrenze liegt und daher unanfechtbar ist; letztere darf allerdings keine bloße Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs 2 JN betreffen und muß im rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen.Die Revision gegen einen 50000,-- S nicht übersteigenden bestätigenden Teil des Berufungsurteiles ist zulässig, auch wenn die Teilabänderung unter der Bagatellgrenze liegt und daher unanfechtbar ist; letztere darf allerdings keine bloße Nebenforderung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, JN betreffen und muß im rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 34/74
Entscheidungstext OGH 28.03.1974 7 Ob 34/74
Veröff: SZ 47/38 = JBl 1974,579
- 8 Ob 171/77
Entscheidungstext OGH 23.11.1977 8 Ob 171/77
nur: Die Revision gegen einen 50000,-- S nicht übersteigenden bestätigenden Teil des Berufungsurteiles ist zulässig, auch wenn die Teilabänderung unter der Bagatellgrenze liegt und daher unanfechtbar ist; letztere darf allerdings keine bloße Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs 2 JN betreffen. (T1)
- 4 Ob 575/81
Entscheidungstext OGH 07.04.1981 4 Ob 575/81
nur: Die Revision gegen einen 50000,-- S nicht übersteigenden bestätigenden Teil des Berufungsurteiles ist zulässig, auch wenn die Teilabänderung unter der Bagatellgrenze liegt und daher unanfechtbar ist. (T2)
- 8 Ob 308/81
Entscheidungstext OGH 23.02.1982 8 Ob 308/81
- 7 Ob 695/82
Entscheidungstext OGH 09.09.1982 7 Ob 695/82
nur T1
- 2 Ob 185/82
Entscheidungstext OGH 09.11.1982 2 Ob 185/82
Auch; nur T2
- 2 Ob 241/82
Entscheidungstext OGH 09.11.1982 2 Ob 241/82
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0042634
Dokumentnummer
JJR_19740328_OGH0002_0070OB00034_7400000_002