Rechtssatz RS0042693
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042693
Geschäftszahl
8Ob113/73; 3Ob536/77
Entscheidungsdatum
10.01.1978
Rechtssatz
Wird die Feststellung der Klagsforderung nicht abgeändert, wohl aber abändernd die gesamte Gegenforderung zur Tilgung der Klagsforderung im Aufrechnungswege herangezogen, liegt eine abändernde Entscheiden vor, da durch das als Einheit zu betrachtende Urteil des Berufungsgerichtes die Entscheidung des Erstgerichtes im Endergebnis abgeändert wurde (vgl EvBl 1957/152).Wird die Feststellung der Klagsforderung nicht abgeändert, wohl aber abändernd die gesamte Gegenforderung zur Tilgung der Klagsforderung im Aufrechnungswege herangezogen, liegt eine abändernde Entscheiden vor, da durch das als Einheit zu betrachtende Urteil des Berufungsgerichtes die Entscheidung des Erstgerichtes im Endergebnis abgeändert wurde vergleiche EvBl 1957/152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042693
Dokumentnummer
JJR_19730710_OGH0002_0080OB00113_7300000_002