Beide Revisionen sind teilweise berechtigt.
Zur Revision des Klägers:
Urlaubsentschädigung:
Der Kläger macht geltend, dass bei einem Verbrauch des Urlaubes während der Zeit der Dienstfreistellung der vom Gesetz geforderte Urlaubszweck nicht gewährleistet gewesen wäre, weil ihm vom Vorstand nahegelegt worden sei, sich während der Dienstfreistellung für Auskünfte und Rückfragen bereitzuhalten, zumindest aber erreichbar zu sein. Das Berufungsgericht habe daher zu Unrecht ergänzende Feststellungen abgelehnt und den Anspruch auf Urlaubsentschädigung verneint.
Nach den Feststellungen der Untergerichte haben die Parteien vereinbart, dass für das zwischen den Streitteilen bestehende "Dienstverhältnis", insoweit nicht Sonderbestimmungen getroffen wurden, die Bestimmungen des Kollektivvertrages der Angestellten der Papier-, Zellulose-, Holzstoff- und Pappenindustrie bzw die Bestimmungen des Angestelltengesetzes in der jeweils gültigen Fassung gelten (Punkt XVII des Dienstvertrages vom 9. Juli 1958). Eine solche Vertragsklausel ist in Dienstverträgen hauptberuflich tätiger Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft in Österreich üblich (Kastner in Festschrift für Schmitz I 97). Die Frage, ob damit ein Dienstverhältnis im Sinne des Angestelltengesetzes begründet wird, bedarf hier keiner Erörterung. Die Dienstvertragsklausel, dass das Dienstverhältnis, soweit nicht anderes vereinbart wurde, den Bestimmungen des Angestelltengesetzes unterliegt, hat nämlich jedenfalls die Bedeutung, dass die Bestimmungen des Angestelltengesetzes zum Inhalte des Dienstvertrages gemacht werden, soweit ihnen nicht zwingendes Recht entgegensteht (vgl Kastner aaO).Nach den Feststellungen der Untergerichte haben die Parteien vereinbart, dass für das zwischen den Streitteilen bestehende "Dienstverhältnis", insoweit nicht Sonderbestimmungen getroffen wurden, die Bestimmungen des Kollektivvertrages der Angestellten der Papier-, Zellulose-, Holzstoff- und Pappenindustrie bzw die Bestimmungen des Angestelltengesetzes in der jeweils gültigen Fassung gelten (Punkt römisch siebzehn des Dienstvertrages vom 9. Juli 1958). Eine solche Vertragsklausel ist in Dienstverträgen hauptberuflich tätiger Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft in Österreich üblich (Kastner in Festschrift für Schmitz römisch eins 97). Die Frage, ob damit ein Dienstverhältnis im Sinne des Angestelltengesetzes begründet wird, bedarf hier keiner Erörterung. Die Dienstvertragsklausel, dass das Dienstverhältnis, soweit nicht anderes vereinbart wurde, den Bestimmungen des Angestelltengesetzes unterliegt, hat nämlich jedenfalls die Bedeutung, dass die Bestimmungen des Angestelltengesetzes zum Inhalte des Dienstvertrages gemacht werden, soweit ihnen nicht zwingendes Recht entgegensteht vergleiche Kastner aaO).
Der vorliegende Fall ist daher im Sinne der seit der Entscheidung 4
Ob 52/65 (SZ 38/67 = ArbSlg 8.080 = EvBl 1965/388 = JBl 1966, 155 =
ZAS 1966, 57) ständigen Rechtsprechung zum Urlaubsrecht des
Angestelltengesetzes 1921 unter Bedachtnahme auf Punkt XV des
Dienstvertrages vom 9. Juli 1958 zu beurteilen. Nach dieser
Rechtsprechung verwandelt sich der Anspruch des Angestellten auf
Urlaubsgewährung in natura bei Unmöglichwerden seiner Erfüllung dann,
wenn den Angestellten daran kein Verschulden trifft, in einen
Geldanspruch. Das ergibt sich daraus, dass dem Angestellten jährlich
ein Urlaub, somit die Gewährung arbeitsfreier Zeit bei Weiterzahlung
des Entgeltes, das er bei Leistung der Arbeit bekommen hätte, zusteht
und § 17b AngG einen Verlust des Urlaubsanspruches nur für den Fall
festlegt, dass der Angestellte ohne wichtigen Grund austritt oder ihn
an der vorzeitigen Entlassung ein Verschulden trifft (ZAS 1970, 58,
1972, 136, EvBl 1969/289 ua). Überdies wird immer mehr die Auffassung
von der "Doppelnatur" des Urlaubsanspruches vertreten (Holzer öRdA
1975, 135 ff mwNW). Die Bedenken Hoppels (ZAS 1966, 59 f) gegen den
aus der Bestimmung des § 17b AngG gezogenen Umkehrschluss, dass in
anderen als den beiden Fällen der Auflösung des Dienstverhältnisses
der Anspruch auf Urlaub aufrecht bleibe und durch die Lösung des
Dienstverhältnisses an sich nicht berührt werde, wurde schon in der
Entscheidung ZAS 1970, 58 nicht geteilt, und von Koziol (ZAS 1970,
96) mit dem Hinweis widerlegt, dass diese später in das Gesetz
eingefügte Bestimmung offensichtlich gerade die erwähnten Fälle
treffen wollte und auf dem Gedanken beruht, dass der Dienstnehmer,
der den Verlust der Möglichkeit, den Urlaub noch zu verbrauchen,
selbst verschuldet hat, seinen Urlaubsanspruch verlieren soll. Aus
dieser Überlegung folgt, dass es gerechtfertigt ist, einen Anspruch
auf Urlaubsentschädigung dann zu verneinen, wenn der Dienstnehmer
zwar nicht die Auflösung des Dienstverhältnisses verschuldet, wohl
aber schuldhaft den Verbrauch des Urlaubes während des Dienstverhältnisses vereitelt hat, etwa dadurch, dass er sich grundlos weigerte, den Urlaub zu nehmen (Koziol aaO). Im Sinne dieser Rechtsprechung ist es daher unerheblich, dass das Angestelltengesetz eine Urlaubsentschädigung nicht "kennt" d. h. nicht ausdrücklich vorsieht. Es ist auch nicht der Ansicht der Beklagten zuzustimmen, dass der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf Urlaubsentschädigung habe, weil er vom 2. Jänner bis 30. Juni 1966 vom Dienst freigestellt gewesen sei. Weigert sich der Dienstgeber, die Dienstleistung des Arbeitnehmers entgegenzunehmen, kann er nicht geltend machen, dass wegen des Unterbleibens der Dienstleistung die Voraussetzungen für eine bereicherungsrechtliche Vorteilsausgleichung im Sinne des § 1447 Satz 3 ABGB fehlten (EvBl 1976/248, 4 Ob 5/77, 4 Ob 4/77 ua).aber schuldhaft den Verbrauch des Urlaubes während des Dienstverhältnisses vereitelt hat, etwa dadurch, dass er sich grundlos weigerte, den Urlaub zu nehmen (Koziol aaO). Im Sinne dieser Rechtsprechung ist es daher unerheblich, dass das Angestelltengesetz eine Urlaubsentschädigung nicht "kennt" d. h. nicht ausdrücklich vorsieht. Es ist auch nicht der Ansicht der Beklagten zuzustimmen, dass der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf Urlaubsentschädigung habe, weil er vom 2. Jänner bis 30. Juni 1966 vom Dienst freigestellt gewesen sei. Weigert sich der Dienstgeber, die Dienstleistung des Arbeitnehmers entgegenzunehmen, kann er nicht geltend machen, dass wegen des Unterbleibens der Dienstleistung die Voraussetzungen für eine bereicherungsrechtliche Vorteilsausgleichung im Sinne des Paragraph 1447, Satz 3 ABGB fehlten (EvBl 1976/248, 4 Ob 5/77, 4 Ob 4/77 ua).
Nach § 17 Abs 11 AngG ist der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und auf die Erholungsmöglichkeit des Angestellten zu vereinbaren, wobei der Dienstnehmer das Zustandekommen einer Urlaubsvereinbarung nicht willkürlich vereiteln darf (Waas, öRdA 1976 S 100, 103). Eine solche Vereinbarung ist nicht behauptet worden. Sowie jedoch der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Termin zu gewähren, wenn entweder betriebliche Erfordernisse überhaupt nicht entgegenstehen oder wenn ein zwischen solchen betrieblichen Interessen und der Erholungsmöglichkeit des Angestellten vorgenommenen Interessensausgleich zu Gunsten des Arbeitnehmers ausfällt, so ist auch der Arbeitnehmer im Falle der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses den Urlaub dann während der Kündigungsfrist anzutreten verpflichtet, wenn nicht Gründe der Erholungsmöglichkeit oder sonstige wichtige Gründe, wie etwa die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz oder gesundheitliche Gründe dem entgegenstehen und einen Urlaubsverbrauch unzumutbar erscheinen lassen (4 Ob 5/77). Dem Kläger stand für den Verbrauch des Urlaubes die erste Hälfte des Jahres 1966, in der er vom Dienst freigestellt war, zur Verfügung. Es ist den Vorinstanzen beizupflichten, dass es auf Grund der Sonderbestimmung des Punktes XV des Dienstvertrages am Kläger gelegen war, in den Monaten vor dem Ende seines Dienstverhältnisses an die Beklagte um Gewährung eines Urlaubes in natura heranzutreten. Da er vom Dienst freigestellt war, konnte der Kläger erwarten, dass ihm die Beklagte auf sein Verlangen den Urlaub gewähren werde. Sollte dem Kläger, wie dieser behauptet, vom Vorstand nahegelegt worden sein, sich während der Zeit der Dienstfreistellung für Auskünfte und Rückfragen bereitzuhalten, zumindest aber erreichbar zu sein, so wäre dies für den Kläger kein Grund gewesen, ein Verlangen nach Urlaubsgewährung in diesem Zeitraum als zwecklos anzusehen oder anzunehmen, dass er sich auch während eines von der Beklagten gewährten Urlaubes für Auskünfte und Rückfragen bereithalten müsse. Sonstige Gründe, die einen Urlaubsverbrauch während der Dienstfreistellung unzumutbar erscheinen ließen, wurden nicht einmal behauptet. Es ist deshalb den Vorinstanzen beizupflichten, dass der Kläger den Verbrauch des Urlaubes während des Dienstverhältnisses schuldhaft vereitelt hat und ihm aus diesem Grunde ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung nicht zusteht.Nach Paragraph 17, Absatz 11, AngG ist der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und auf die Erholungsmöglichkeit des Angestellten zu vereinbaren, wobei der Dienstnehmer das Zustandekommen einer Urlaubsvereinbarung nicht willkürlich vereiteln darf (Waas, öRdA 1976 S 100, 103). Eine solche Vereinbarung ist nicht behauptet worden. Sowie jedoch der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Termin zu gewähren, wenn entweder betriebliche Erfordernisse überhaupt nicht entgegenstehen oder wenn ein zwischen solchen betrieblichen Interessen und der Erholungsmöglichkeit des Angestellten vorgenommenen Interessensausgleich zu Gunsten des Arbeitnehmers ausfällt, so ist auch der Arbeitnehmer im Falle der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses den Urlaub dann während der Kündigungsfrist anzutreten verpflichtet, wenn nicht Gründe der Erholungsmöglichkeit oder sonstige wichtige Gründe, wie etwa die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz oder gesundheitliche Gründe dem entgegenstehen und einen Urlaubsverbrauch unzumutbar erscheinen lassen (4 Ob 5/77). Dem Kläger stand für den Verbrauch des Urlaubes die erste Hälfte des Jahres 1966, in der er vom Dienst freigestellt war, zur Verfügung. Es ist den Vorinstanzen beizupflichten, dass es auf Grund der Sonderbestimmung des Punktes römisch fünfzehn des Dienstvertrages am Kläger gelegen war, in den Monaten vor dem Ende seines Dienstverhältnisses an die Beklagte um Gewährung eines Urlaubes in natura heranzutreten. Da er vom Dienst freigestellt war, konnte der Kläger erwarten, dass ihm die Beklagte auf sein Verlangen den Urlaub gewähren werde. Sollte dem Kläger, wie dieser behauptet, vom Vorstand nahegelegt worden sein, sich während der Zeit der Dienstfreistellung für Auskünfte und Rückfragen bereitzuhalten, zumindest aber erreichbar zu sein, so wäre dies für den Kläger kein Grund gewesen, ein Verlangen nach Urlaubsgewährung in diesem Zeitraum als zwecklos anzusehen oder anzunehmen, dass er sich auch während eines von der Beklagten gewährten Urlaubes für Auskünfte und Rückfragen bereithalten müsse. Sonstige Gründe, die einen Urlaubsverbrauch während der Dienstfreistellung unzumutbar erscheinen ließen, wurden nicht einmal behauptet. Es ist deshalb den Vorinstanzen beizupflichten, dass der Kläger den Verbrauch des Urlaubes während des Dienstverhältnisses schuldhaft vereitelt hat und ihm aus diesem Grunde ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung nicht zusteht.
Pensionsansprüche:
Unter Pension ist eine Geldrente zu verstehen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zahlt, der nach einer längeren Dienstzeit aus Gründen des Alters oder der Arbeitsunfähigkeit ausscheidet (Nikisch Arbeitsrecht3 I 570, Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechtes3 I 570). Auch wenn eine Rechtsgrundlage für den Pensionsanspruch gegeben ist, insbesondere wenn ein bindendes Pensionsversprechen vorliegt, ist die Entstehung des Pensionsanspruches doch meist vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig. Erst mit ihrem Eintritt erwirkt der Arbeitnehmer einen festen Rechtsanspruch (Hueck-Nipperdey aaO S 483). Der Anspruch entsteht also erst, wenn alle Voraussetzungen, zu denen auch das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienst des Arbeitgebers gehört, vorliegen. Bis dahin hat der Arbeitnehmer nur eine mehr oder weniger sichere Anwartschaft auf künftigen Erwerb des Pensionsanspruches (Nikisch aaO S 582, ArbSlg 9203). Die Bestimmung des § 15 AO betrifft nur Ansprüche auf Einzelleistungen, die zur Zeit der Verfahrenseröffnung zwar geschuldet, aber noch nicht fällig waren. Geschuldet sind Rentenleistungen, wenn das Rentenbezugsrecht zur Zeit der Verfahrenseröffnung bereits begründet war (Bartsch-Pollak3 II 195). Der im Punkt IX lit c des Dienstvertrages vom 9. Juli 1958 vereinbarte Pensionsfall der Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Beklagte trat erst nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ein. Im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestand daher noch kein Pensionsanspruch im Sinne einer Pensionsberechtigung als Stammrecht. Nach Lehre (Bartsch-Pollak aaO S 123, 282, 283, Petschek-Reimer-Schiemer, Das österr. Insolvenzrecht,Unter Pension ist eine Geldrente zu verstehen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zahlt, der nach einer längeren Dienstzeit aus Gründen des Alters oder der Arbeitsunfähigkeit ausscheidet (Nikisch Arbeitsrecht3 römisch eins 570, Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechtes3 römisch eins 570). Auch wenn eine Rechtsgrundlage für den Pensionsanspruch gegeben ist, insbesondere wenn ein bindendes Pensionsversprechen vorliegt, ist die Entstehung des Pensionsanspruches doch meist vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig. Erst mit ihrem Eintritt erwirkt der Arbeitnehmer einen festen Rechtsanspruch (Hueck-Nipperdey aaO S 483). Der Anspruch entsteht also erst, wenn alle Voraussetzungen, zu denen auch das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienst des Arbeitgebers gehört, vorliegen. Bis dahin hat der Arbeitnehmer nur eine mehr oder weniger sichere Anwartschaft auf künftigen Erwerb des Pensionsanspruches (Nikisch aaO S 582, ArbSlg 9203). Die Bestimmung des Paragraph 15, AO betrifft nur Ansprüche auf Einzelleistungen, die zur Zeit der Verfahrenseröffnung zwar geschuldet, aber noch nicht fällig waren. Geschuldet sind Rentenleistungen, wenn das Rentenbezugsrecht zur Zeit der Verfahrenseröffnung bereits begründet war (Bartsch-Pollak3 römisch zwei 195). Der im Punkt römisch neun Litera c, des Dienstvertrages vom 9. Juli 1958 vereinbarte Pensionsfall der Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Beklagte trat erst nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ein. Im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestand daher noch kein Pensionsanspruch im Sinne einer Pensionsberechtigung als Stammrecht. Nach Lehre (Bartsch-Pollak aaO S 123, 282, 283, Petschek-Reimer-Schiemer, Das österr. Insolvenzrecht,
749) und Rechtsprechung (EvBl 1975/175) gehören Abfertigungsansprüche, wenn die Lösung des Dienstverhältnisses nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erfolgte, zu den Geschäftsführungsforderungen, da der Abfertigungsanspruch erst mit dem Ende des Dienstverhältnisses entsteht, mag er auch in der Zeit vor der Verfahrenseröffnung seinen Ursprung haben. Dieselben Erwägungen müssen auch für vertragliche Pensionsansprüche gelten. Diese entstehen, wie bereits dargelegt wurde, erst mit dem Eintritt des Pensionsfalles, setzen also das Ausscheiden des Dienstnehmers aus den Diensten seines Arbeitgebers voraus. Da im vorliegenden Falle das Dienstverhältnis erst nach Verfahrenseröffnung beendet wurde, werden die Pensionsansprüche des Klägers vom Ausgleichsverfahren nicht berührt. Sie fallen weder unter die Bestimmung des § 15 Abs 2 AO noch unterliegen sie den Wirkungen des gerichtlich bestätigten Ausgleiches (§ 53 AO). Die in der Entscheidung 2 Ob 356/74 (= EvBl 1976/66) vertretene gegenteilige Ansicht, dass sich der Pensionsanspruch eines Vorstandsmitgliedes, das - wie der Kläger - erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft in den Ruhestand getreten war, gemäß § 15 Abs 2 AO in einen seinem Wert entsprechenden Kapitalbetrag verwandle, wird daher nicht aufrecht erhalten.749) und Rechtsprechung (EvBl 1975/175) gehören Abfertigungsansprüche, wenn die Lösung des Dienstverhältnisses nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erfolgte, zu den Geschäftsführungsforderungen, da der Abfertigungsanspruch erst mit dem Ende des Dienstverhältnisses entsteht, mag er auch in der Zeit vor der Verfahrenseröffnung seinen Ursprung haben. Dieselben Erwägungen müssen auch für vertragliche Pensionsansprüche gelten. Diese entstehen, wie bereits dargelegt wurde, erst mit dem Eintritt des Pensionsfalles, setzen also das Ausscheiden des Dienstnehmers aus den Diensten seines Arbeitgebers voraus. Da im vorliegenden Falle das Dienstverhältnis erst nach Verfahrenseröffnung beendet wurde, werden die Pensionsansprüche des Klägers vom Ausgleichsverfahren nicht berührt. Sie fallen weder unter die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, AO noch unterliegen sie den Wirkungen des gerichtlich bestätigten Ausgleiches (Paragraph 53, AO). Die in der Entscheidung 2 Ob 356/74 (= EvBl 1976/66) vertretene gegenteilige Ansicht, dass sich der Pensionsanspruch eines Vorstandsmitgliedes, das - wie der Kläger - erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft in den Ruhestand getreten war, gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AO in einen seinem Wert entsprechenden Kapitalbetrag verwandle, wird daher nicht aufrecht erhalten.
Zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes wäre noch zu bemerken, dass der Zeitpunkt der gerichtlichen Bestätigung des Ausgleiches für die Frage der Umwandlung des Pensionsanspruches in eine Kapitalabfindung völlig bedeutungslos ist und dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs 2 AO der Kapitalsbetrag auch von den Wirkungen des Ausgleiches (§ 53 AO) betroffen wäre. Der von der Beklagten in der Revisionsbeantwortung eingenommene Rechtsstandpunkt, dass sich der Pensionsanspruch des Klägers durch die Ausgleichseröffnung in eine Kapitalforderung verwandelt habe und dem Kläger nur die Ausgleichsquote zustehe, die aber bereits verjährt sei, lässt sich weder aus der Bestimmung des § 14 Abs 2 AO noch daraus ableiten, dass der Kläger seinen Pensionsanspruch im Ausgleichsverfahren mit einem Kapitalsbetrag als Ausgleichsforderung angemeldet und das Stimmrecht hiefür verlangt hat. Der § 14 AO, der nur für Ausgleichsforderungen gilt (Bartsch-Pollak II 190, 192, 197), sagt über die Entstehung einer Forderung und deren Eigenschaft im Ausgleichsverfahren überhaupt nichts. Seine Anwendbarkeit setzt voraus, dass eine Ausgleichsforderung, d. h. eine im Zeipunkt der Ausgleichseröffnung bereits bestehende Forderung vorliegt. Ein nach den Vorschriften der Ausgleichsordnung vom Ausgleich nicht berührter Pensionsanspruch könnte nur durch ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung in eine dem Ausgleich unterworfene Kapitalabfindung verwandelt werden. Eine solche Vereinbarung wurde nicht einmal behauptet und ist bei dem festgestellten Sachverhalt auch nicht anzunehmen. Die Anmeldung eines Kapitalsbetrages als Ausgleichsforderung konnte für sich allein die Verwandlung des Pensionsanspruches in eine Kapitalabfindung nicht bewirken, zumal der Anspruch im Ausgleichsverfahren bestritten wurde. Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass der Pensionsanspruch des Klägers vom Ausgleich der Beklagten nicht berührt wird.Zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes wäre noch zu bemerken, dass der Zeitpunkt der gerichtlichen Bestätigung des Ausgleiches für die Frage der Umwandlung des Pensionsanspruches in eine Kapitalabfindung völlig bedeutungslos ist und dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, AO der Kapitalsbetrag auch von den Wirkungen des Ausgleiches (Paragraph 53, AO) betroffen wäre. Der von der Beklagten in der Revisionsbeantwortung eingenommene Rechtsstandpunkt, dass sich der Pensionsanspruch des Klägers durch die Ausgleichseröffnung in eine Kapitalforderung verwandelt habe und dem Kläger nur die Ausgleichsquote zustehe, die aber bereits verjährt sei, lässt sich weder aus der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, AO noch daraus ableiten, dass der Kläger seinen Pensionsanspruch im Ausgleichsverfahren mit einem Kapitalsbetrag als Ausgleichsforderung angemeldet und das Stimmrecht hiefür verlangt hat. Der Paragraph 14, AO, der nur für Ausgleichsforderungen gilt (Bartsch-Pollak römisch zwei 190, 192, 197), sagt über die Entstehung einer Forderung und deren Eigenschaft im Ausgleichsverfahren überhaupt nichts. Seine Anwendbarkeit setzt voraus, dass eine Ausgleichsforderung, d. h. eine im Zeipunkt der Ausgleichseröffnung bereits bestehende Forderung vorliegt. Ein nach den Vorschriften der Ausgleichsordnung vom Ausgleich nicht berührter Pensionsanspruch könnte nur durch ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung in eine dem Ausgleich unterworfene Kapitalabfindung verwandelt werden. Eine solche Vereinbarung wurde nicht einmal behauptet und ist bei dem festgestellten Sachverhalt auch nicht anzunehmen. Die Anmeldung eines Kapitalsbetrages als Ausgleichsforderung konnte für sich allein die Verwandlung des Pensionsanspruches in eine Kapitalabfindung nicht bewirken, zumal der Anspruch im Ausgleichsverfahren bestritten wurde. Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass der Pensionsanspruch des Klägers vom Ausgleich der Beklagten nicht berührt wird.
Der Verjährungseinwand der Beklagten könnte nur hinsichtlich der Pensionszahlung für Juli 1969 berechtigt sein. Während die Verjährungszeit für das Pensionsbezugsrecht 30 Jahre beträgt, verjähren die einzelnen Pensionsraten in drei Jahren (§ 1480 ABGB). Diese würden auch, wenn man sie wie die Entscheidung EvBl 1976/66 der Bestimmung des § 1486 Z 5 ABGB unterstellte, in drei Jahren verjähren. Die erste Pensionszahlung war im Juli 1967 fällig und war daher bei Klagseinbringung noch nicht verjährt. Die Pensionszahlungen für die Zeit vom Juli 1969 bis Juni 1972 wurden erst mit Schriftsatz vom 31. Juli 1972 (ON 52) geltend gemacht. Die Pensionsrate für Juli 1969 ist daher verjährt, wenn sie vor dem Monatsende fällig war. Die Fälligkeit der Pensionsschuldigkeiten ist im Dienstvertrag vom 9. Juli 1958 nicht ausdrücklich geregelt. Da nach diesem Vertrag die Aktivbezüge monatlich im Vorhinein zu bezahlen sind, wird falls kein anderer Parteiwille festzustellen ist, die Auslegung des Vertrages zu dem Ergebnis führen müssen, dass auch die Pensionszahlungen monatlich im Vorhinein zu leisten sind.Der Verjährungseinwand der Beklagten könnte nur hinsichtlich der Pensionszahlung für Juli 1969 berechtigt sein. Während die Verjährungszeit für das Pensionsbezugsrecht 30 Jahre beträgt, verjähren die einzelnen Pensionsraten in drei Jahren (Paragraph 1480, ABGB). Diese würden auch, wenn man sie wie die Entscheidung EvBl 1976/66 der Bestimmung des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB unterstellte, in drei Jahren verjähren. Die erste Pensionszahlung war im Juli 1967 fällig und war daher bei Klagseinbringung noch nicht verjährt. Die Pensionszahlungen für die Zeit vom Juli 1969 bis Juni 1972 wurden erst mit Schriftsatz vom 31. Juli 1972 (ON 52) geltend gemacht. Die Pensionsrate für Juli 1969 ist daher verjährt, wenn sie vor dem Monatsende fällig war. Die Fälligkeit der Pensionsschuldigkeiten ist im Dienstvertrag vom 9. Juli 1958 nicht ausdrücklich geregelt. Da nach diesem Vertrag die Aktivbezüge monatlich im Vorhinein zu bezahlen sind, wird falls kein anderer Parteiwille festzustellen ist, die Auslegung des Vertrages zu dem Ergebnis führen müssen, dass auch die Pensionszahlungen monatlich im Vorhinein zu leisten sind.
Die Höhe der Pension ist im Punkt IX des Dienstvertrages festgelegt. Nach dieser Vertragsbestimmung ist Pensionsbemessungsgrundlage der letzte Gehaltsbezug, das ist jener Gehalt, den zu beziehen der Kläger nach Punkt III (Jahresgehalt S 175.000,-) unter Bedachtnahme auf die sich durch die Valorisierungsklausel des Punktes XVI ergebende Erhöhung zuletzt berechtigt war. Der Verzicht des Klägers auf die Valorisierung des Gehaltes für die letzten sechs Monate seiner Dienstzeit steht dem nicht entgegen, denn nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde in der 64. Aufsichtsratsitzung am 9. Feber 1966 ausdrücklich festgehalten, dass dieser Verzicht nicht auch für die Pensions-, Abfertigungs- und sonstigen Ansprüche des Klägers zu gelten habe.Die Höhe der Pension ist im Punkt römisch neun des Dienstvertrages festgelegt. Nach dieser Vertragsbestimmung ist Pensionsbemessungsgrundlage der letzte Gehaltsbezug, das ist jener Gehalt, den zu beziehen der Kläger nach Punkt römisch drei (Jahresgehalt S 175.000,-) unter Bedachtnahme auf die sich durch die Valorisierungsklausel des Punktes römisch sechzehn ergebende Erhöhung zuletzt berechtigt war. Der Verzicht des Klägers auf die Valorisierung des Gehaltes für die letzten sechs Monate seiner Dienstzeit steht dem nicht entgegen, denn nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde in der 64. Aufsichtsratsitzung am 9. Feber 1966 ausdrücklich festgehalten, dass dieser Verzicht nicht auch für die Pensions-, Abfertigungs- und sonstigen Ansprüche des Klägers zu gelten habe.
Nach § 78 Abs 2 AktG 1937, welche Bestimmung nicht in das Aktiengesetz 1965 übernommen wurde, wäre der Aufsichtsrat unter den dort angeführten Voraussetzungen zu einer angemessenen Herabsetzung der Bezüge der Vorstandsmitglieder, auch ihrer Ruhegehälter berechtigt gewesen. Ein solcher Beschluss des Aufsichtsrates liegt aber nicht vor, so dass es bei der im Dienstvertrag vereinbarten Pension zu verbleiben hat. Die Pensionsberechnung wird im Zusammenhang mit der Frage der Aufrechenbarkeit der von der Beklagten eingewendeten Gegenforderung erörtert werden.Nach Paragraph 78, Absatz 2, AktG 1937, welche Bestimmung nicht in das Aktiengesetz 1965 übernommen wurde, wäre der Aufsichtsrat unter den dort angeführten Voraussetzungen zu einer angemessenen Herabsetzung der Bezüge der Vorstandsmitglieder, auch ihrer Ruhegehälter berechtigt gewesen. Ein solcher Beschluss des Aufsichtsrates liegt aber nicht vor, so dass es bei der im Dienstvertrag vereinbarten Pension zu verbleiben hat. Die Pensionsberechnung wird im Zusammenhang mit der Frage der Aufrechenbarkeit der von der Beklagten eingewendeten Gegenforderung erörtert werden.
Da die Beklagte geltend macht, dass die Klagsforderung nicht zu Recht bestehe, ist es zweckmäßig, ihre Revision von der Behandlung der Revision des Klägers zur Frage des Bestehens der Gegenforderung zu erledigen.
Zur Revision der Beklagten:
Die Zulässigkeit der Revision ist trotz Abweisung des Klagebegehrens zu bejahen, weil die Beklagte den Ausspruch der Untergerichte, die Klagsforderung bestehe mit S 658.565,73 samt Anhang zu Recht, bekämpft und geltend macht, dass die Klage schon wegen des Nichtbestehens der Klagsforderung abzuweisen wäre (EvBl 1957/152 ua). Die Beklagte hält auch im Revisionsverfahren an der Auffassung fest, dass der Kläger auf die Gehaltsvalorisierung wirksam verzichtet habe und nur die Ausgleichsquote der Kapitalabfindung für den Pensionsanspruch verlangen könne, wodurch sich seine Forderung um S 184.133,33 und S 510.000,- (60 % von S 850.000,-) verringere.
Zum Pensionsanspruch:
Diesbezüglich genügt es auf die Erledigung der Revision des Klägers hinzuweisen, wonach der Pensionsanspruch vom Ausgleich nicht berührt wird und daher weder in eine Kapitalabfindung verwandelt noch durch den Ausgleich gekürzt wurde.
Zur Gehaltsvalorisierung:
Die Beklagte geht selbst davon aus, dass der Verzicht auf die Valorisierung nur für denn Fall des Verbleibens des Unternehmens im inländischen Besitz erklärt wurde. Die Aktienmehrheit ging zwar zunächst - im Juni 1965 - in den Besitz österreichischer Papierfabriken über, wurde aber im Juni 1966 - noch vor Auflösung des Dienstverhältnisses des Klägers - an eine Schweizer Gruppe verkauft. Die Verzichtserklärung kann nach § 914 ABGB nur dahin verstanden werden, dass der Verzicht der Vorstandsmitglieder auf die Gehaltsvalorisierung vom Verbleiben des Unternehmens in inländischem Besitz abhängt. Diese Bedingung ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht eingetreten. Der erwähnte Verzicht ist daher nicht wirksam geworden. Darauf, ob jene Personen, die im Zeitpunkte der Verzichtserklärung Aktionäre oder Mitglieder des Aufsichtsrates waren, auf die weiteren Verfügungen der neuen Aktionäre Einfluss nehmen konnten, kommt es nicht an, weil Empfänger der bedingten Verzichtserklärung die Gesellschaft und nicht die für sie handelnden Aufsichtsräte oder die Aktionäre waren.Die Beklagte geht selbst davon aus, dass der Verzicht auf die Valorisierung nur für denn Fall des Verbleibens des Unternehmens im inländischen Besitz erklärt wurde. Die Aktienmehrheit ging zwar zunächst - im Juni 1965 - in den Besitz österreichischer Papierfabriken über, wurde aber im Juni 1966 - noch vor Auflösung des Dienstverhältnisses des Klägers - an eine Schweizer Gruppe verkauft. Die Verzichtserklärung kann nach Paragraph 914, ABGB nur dahin verstanden werden, dass der Verzicht der Vorstandsmitglieder auf die Gehaltsvalorisierung vom Verbleiben des Unternehmens in inländischem Besitz abhängt. Diese Bedingung ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht eingetreten. Der erwähnte Verzicht ist daher nicht wirksam geworden. Darauf, ob jene Personen, die im Zeitpunkte der Verzichtserklärung Aktionäre oder Mitglieder des Aufsichtsrates waren, auf die weiteren Verfügungen der neuen Aktionäre Einfluss nehmen konnten, kommt es nicht an, weil Empfänger der bedingten Verzichtserklärung die Gesellschaft und nicht die für sie handelnden Aufsichtsräte oder die Aktionäre waren.
Die Revision der Beklagten ist somit nur hinsichtlich des Pensionsbezuges für Juli 1969 im Sinne einer Aufhebung berechtigt.
Zur Revision des Klägers:
Gegenforderung der Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes:
Haben mehrere Vorstandsmitglieder ihre Obliegenheiten durch
Nichtanwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, so sind sie
der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens als
Gesamtschuldner verpflichtet, wobei es für die Verantwortlichkeit
gegenüber der Gesellschaft gleichgültig ist, ob das Verschulden eines
Mitgliedes größer ist als das eines anderen Mitgliedes. Stets setzt
die Ersatzpflicht ein Verschulden des einzelnen Mitgliedes voraus;
für jedes Mitglied muss daher besonders festgestellt werden, ob es
ersatzpflichtig ist oder nicht (Schlegelberger-Quassowski,
Aktiengesetz3 § 84 Anm 8; Hefermehl in Gessler-Hefermehl AktienG3 §
93 Anm 26). Grundsätzlich wird das Verschulden des
Vorstandsmitgliedes vermutet. Das Vorstandsmitglied muss sich zur
Abwendung der Ersatzpflicht entlasten, d. h. es muss nachweisen, dass
es die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters angewendet hat. Die Umkehr der Beweislast beruht
unmittelbar auf dem Gesetz (§ 84 Abs 2 Satz 2 AktienG 1937;
Schlegelberger-Quassowski § 84 Anm 14). Besteht der Vorstand aus
mehreren Personen, kann kein Vorstandsmitglied von der
Geschäftsführung ausgeschlossen werden. Für die Ausübung der
Geschäftsführung trifft das Gesetz keine allgemeine Regelung. Der
Vorstand selbst, die Satzung oder der Aufsichtsrat kann anordnen,
dass die Aufgaben der Geschäftsführung unter die Vorstandsmitglieder
verteilt werden (Schlegelberger-Quassowski § 70 Anm 10). Eine solche
- zulässige - Geschäftsverteilung wirkt sich auf die
Verantwortlichkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder aus. Jedes
Vorstandsmitglied trägt dann zunächst für sein ihm zugewiesenes
Arbeitsgebiet die volle Verantwortung. Im Übrigen tritt
haftungsrechtlich allerdings eine weitgehende Entlastung ein, da es
ihm auf Grund der Geschäftsverteilung verwehrt ist, in die anderen
Mitgliedern zugewiesenen Tätigkeitsbereiche einzugreifen. Eine Arbeitsaufteilung bewirkt jedoch, wie die Untergerichte zutreffend ausgeführt haben und auch die Revision einräumt, selbst bei größter Spezialisierung nicht, dass ein Vorstandsmitglied sich nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Mitglieder nicht mehr zu kümmern braucht. Die Pflicht zur unmittelbar verwaltenden Tätigkeit beschränkt sich auf den eigenen Arbeitskreis, hinsichtlich der Arbeitskreise der anderen Vorstandsmitglieder ist sie eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) geworden (Schlegelberger-Quassowski aaO § 70 Anm 11, § 84 Anm 9; Hefermehl § 77 Anm 20 § 93 Anm 26, Schilling in GroßKomm AG3 § 93 Anm 21). Da eine Geschäftsverteilung auf dem gegenseitigen Vertrauen der Vorstandsmitglieder beruht, genügt ein Mitglied gewöhnlich seiner allgemeinen Aufsichtspflicht dadurch, dass es sich auf den Sitzungen des Gesamtvorstandes über die Tätigkeit und Vorkommnisse in anderen Geschäftsbereichen Gewissheit verschafft. Erst wenn Verdacht besteht, dass im Arbeitsbereich eines anderen Vorstandsmitgliedes Missstände vorliegen, muss das Vorstandsmitglied sich einschalten, um nicht selbst ersatzpflichtig zu werden. Was hiebei einem Vorstandsmitglied zugemutet werden kann, wird immer eine Frage des einzelnen Falles sein (Hefermehl, aaO). Bestimmte Aufgaben und Handlungen des Vorstandes sind unübertragbar und immer vom Gesamtvorstand zu verantworten. Zu diesen "Mindeszuständigkeiten" gehören auch die Pflichten des Vorstandes bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft (§ 83 Abs 2 AktienG 1937);Mitgliedern zugewiesenen Tätigkeitsbereiche einzugreifen. Eine Arbeitsaufteilung bewirkt jedoch, wie die Untergerichte zutreffend ausgeführt haben und auch die Revision einräumt, selbst bei größter Spezialisierung nicht, dass ein Vorstandsmitglied sich nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Mitglieder nicht mehr zu kümmern braucht. Die Pflicht zur unmittelbar verwaltenden Tätigkeit beschränkt sich auf den eigenen Arbeitskreis, hinsichtlich der Arbeitskreise der anderen Vorstandsmitglieder ist sie eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) geworden (Schlegelberger-Quassowski aaO Paragraph 70, Anmerkung 11, Paragraph 84, Anmerkung 9; Hefermehl Paragraph 77, Anmerkung 20 Paragraph 93, Anmerkung 26, Schilling in GroßKomm AG3 Paragraph 93, Anmerkung 21). Da eine Geschäftsverteilung auf dem gegenseitigen Vertrauen der Vorstandsmitglieder beruht, genügt ein Mitglied gewöhnlich seiner allgemeinen Aufsichtspflicht dadurch, dass es sich auf den Sitzungen des Gesamtvorstandes über die Tätigkeit und Vorkommnisse in anderen Geschäftsbereichen Gewissheit verschafft. Erst wenn Verdacht besteht, dass im Arbeitsbereich eines anderen Vorstandsmitgliedes Missstände vorliegen, muss das Vorstandsmitglied sich einschalten, um nicht selbst ersatzpflichtig zu werden. Was hiebei einem Vorstandsmitglied zugemutet werden kann, wird immer eine Frage des einzelnen Falles sein (Hefermehl, aaO). Bestimmte Aufgaben und Handlungen des Vorstandes sind unübertragbar und immer vom Gesamtvorstand zu verantworten. Zu diesen "Mindeszuständigkeiten" gehören auch die Pflichten des Vorstandes bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft (Paragraph 83, Absatz 2, AktienG 1937);
sie obliegen allen Vorstandsmitgliedern (Hefermehl § 77 Anm 22;sie obliegen allen Vorstandsmitgliedern (Hefermehl Paragraph 77, Anmerkung 22;
Meyer-Landrut im Großkomm § 77 Anm 3). Nach § 83 Abs 2 AktienG 1937 hat der Vorstand, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig wird, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn das Vermögen der Gesellschaft die Schulden nicht mehr deckt. Im Hinblick auf diese gesetzliche Regelung kann keine Rede davon sein, dass sich die Gesellschaft durch die Verteilung der Aufgaben der Geschäftsführung des Rechtes begibt, jedes einzelne Vorstandsmitglied für den Gesamtschaden verantwortlich zu machen. Es ist daher weder rechts- noch sittenwidrig, dass Mitglieder eines Fachvorstandes für die durch die Verletzung der Pflichten des § 83 Abs 2 AktienG 1937 verursachten Schäden haftbar gemacht werden. Der Ansicht des Klägers, dass eine Überwachungspflicht über den den einzelnen Vorstandsmitgliedern zugewiesenen Aufgabenbereich hinaus nur angenommen werden könne, wenn äußerst gravierende Umstände eintreten, die jedermann bei entsprechender Sorgfalt eine Handlung zur Pflicht machen, kann nicht beigetreten werden. Ein Vorstandsmitglied hat für den Mangel der Fähigkeiten einzustehen, die zur Erfüllung der mit den nicht übertragbaren Geschäftsführungsaufgaben verbundenen Vorstandspflichten erforderlich sind. Der Kläger kann sich daher nicht darauf berufen, dass er kein Buchhalter, kein Wirtschaftsprüfer und kein Finanzmann sei. Die (rechtzeitige) Antragstellung zwecks Einleitung eines Insolvenzverfahrens war gesetzliche Pflicht des Klägers, von der er auch durch die Bemühungen der übrigen Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsrates, potente Geldgeber oder Käufer zu finden, nicht entbunden wurde. Wegen einer solchen Antragstellung könnte daher gegen den Kläger niemals der Vorwurf einer groben Pflichtverletzung erhoben werden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hätte spätestens bei Bekanntwerden der Ergebnisse des Geschäftsjahres 1962 ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden müssen. Die Unterlagen hiefür waren dem Kläger als Vorstandsmitglied zugänglich. Schließlich konnte ihm die negative Entwicklung des Unternehmens nicht verborgen geblieben sein, zumal sie ja die Vorstandsmitglieder veranlasste, ihre Valorisierungsansprüche zurückzustellen. Die Vorinstanzen haben dem Kläger daher mit Recht zum Vorwurf gemacht, dass er schuldhaft und pflichtwidrig die rechtzeitige Antragstellung zwecks Einleitung eines Insolvenzverfahrens unterlassen und der Beklagten dadurch einen Schaden zugefügt hat, der allein für das Geschäftsjahr 1965 rund 8,5 Mio Schilling beträgt.Meyer-Landrut im Großkomm Paragraph 77, Anmerkung 3). Nach Paragraph 83, Absatz 2, AktienG 1937 hat der Vorstand, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig wird, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn das Vermögen der Gesellschaft die Schulden nicht mehr deckt. Im Hinblick auf diese gesetzliche Regelung kann keine Rede davon sein, dass sich die Gesellschaft durch die Verteilung der Aufgaben der Geschäftsführung des Rechtes begibt, jedes einzelne Vorstandsmitglied für den Gesamtschaden verantwortlich zu machen. Es ist daher weder rechts- noch sittenwidrig, dass Mitglieder eines Fachvorstandes für die durch die Verletzung der Pflichten des Paragraph 83, Absatz 2, AktienG 1937 verursachten Schäden haftbar gemacht werden. Der Ansicht des Klägers, dass eine Überwachungspflicht über den den einzelnen Vorstandsmitgliedern zugewiesenen Aufgabenbereich hinaus nur angenommen werden könne, wenn äußerst gravierende Umstände eintreten, die jedermann bei entsprechender Sorgfalt eine Handlung zur Pflicht machen, kann nicht beigetreten werden. Ein Vorstandsmitglied hat für den Mangel der Fähigkeiten einzustehen, die zur Erfüllung der mit den nicht übertragbaren Geschäftsführungsaufgaben verbundenen Vorstandspflichten erforderlich sind. Der Kläger kann sich daher nicht darauf berufen, dass er kein Buchhalter, kein Wirtschaftsprüfer und kein Finanzmann sei. Die (rechtzeitige) Antragstellung zwecks Einleitung eines Insolvenzverfahrens war gesetzliche Pflicht des Klägers, von der er auch durch die Bemühungen der übrigen Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsrates, potente Geldgeber oder Käufer zu finden, nicht entbunden wurde. Wegen einer solchen Antragstellung könnte daher gegen den Kläger niemals der Vorwurf einer groben Pflichtverletzung erhoben werden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hätte spätestens bei Bekanntwerden der Ergebnisse des Geschäftsjahres 1962 ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden müssen. Die Unterlagen hiefür waren dem Kläger als Vorstandsmitglied zugänglich. Schließlich konnte ihm die negative Entwicklung des Unternehmens nicht verborgen geblieben sein, zumal sie ja die Vorstandsmitglieder veranlasste, ihre Valorisierungsansprüche zurückzustellen. Die Vorinstanzen haben dem Kläger daher mit Recht zum Vorwurf gemacht, dass er schuldhaft und pflichtwidrig die rechtzeitige Antragstellung zwecks Einleitung eines Insolvenzverfahrens unterlassen und der Beklagten dadurch einen Schaden zugefügt hat, der allein für das Geschäftsjahr 1965 rund 8,5 Mio Schilling beträgt.
Was den Einwand der Vorteilsausgleichung anlangt, so ist der Revisionswerber auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes und darauf zu verweisen, dass der Nachlass von Verbindlichkeiten in der Höhe von rund 60 Mio Schilling durch die Gläubiger der Gesellschaft nicht durch die Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung des Ausgleichs veranlasst wurde. Die Untergerichte haben auch den rechtlichen Zusammenhang zwischen den Klagsforderungen und der aus der Pflichtverletzung des Klägers entstandenen Gegenforderung des Beklagten im Sinne des § 293 Abs 3 EO zutreffend bejaht. Durch den Dienstvertrag vom 9. Juli 1958 wurden die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der Beklagten und dem Kläger als Vorstandmitglied geregelt. Die Klagsforderung und die Gegenforderung der Beklagten gründen sich daher auf dasselbe Dienstverhältnis.Was den Einwand der Vorteilsausgleichung anlangt, so ist der Revisionswerber auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes und darauf zu verweisen, dass der Nachlass von Verbindlichkeiten in der Höhe von rund 60 Mio Schilling durch die Gläubiger der Gesellschaft nicht durch die Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung des Ausgleichs veranlasst wurde. Die Untergerichte haben auch den rechtlichen Zusammenhang zwischen den Klagsforderungen und der aus der Pflichtverletzung des Klägers entstandenen Gegenforderung des Beklagten im Sinne des Paragraph 293, Absatz 3, EO zutreffend bejaht. Durch den Dienstvertrag vom 9. Juli 1958 wurden die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der Beklagten und dem Kläger als Vorstandmitglied geregelt. Die Klagsforderung und die Gegenforderung der Beklagten gründen sich daher auf dasselbe Dienstverhältnis.
Der Kläger macht mit Recht geltend, dass gegen einen Teil der Pensionsansprüche die Aufrechnung wegen Verjährung der Gegenforderung unzulässig ist. Nach § 84 Abs 6 AktienG 1937 verjähren die Ansprüche der Gesellschaft aus Obliegenheitsverletzungen eines Vorstandsmitgliedes in fünf Jahren. Das Gesetz sagt nichts über den Beginn des Laufes dieser Verjährungsfrist. Nach dem deutschen Bundesgesetzbuch kommt dafür grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches in Betracht, wie dies § 198 BGB allgemein in seinem ersten Satz formuliert. Für das österreichische Recht muss jedoch auf die grundsätzliche Verjährungsregel des § 1489 ABGB zurückgegriffen werden. Nach dieser Vorschrift kommt es auf den Zeitpunkt an, zu welchem der Schaden und die Person des Schädigers bekannt wurden. Die von der Beklagten geltend gemachte Gegenforderung hat zur Gänze ihren Entstehungsgrund in einem pflichtwidrigen Verhalten des Vorstandes, dem auch der Kläger angehörte (EvBl 1976/66).Der Kläger macht mit Recht geltend, dass gegen einen Teil der Pensionsansprüche die Aufrechnung wegen Verjährung der Gegenforderung unzulässig ist. Nach Paragraph 84, Absatz 6, AktienG 1937 verjähren die Ansprüche der Gesellschaft aus Obliegenheitsverletzungen eines Vorstandsmitgliedes in fünf Jahren. Das Gesetz sagt nichts über den Beginn des Laufes dieser Verjährungsfrist. Nach dem deutschen Bundesgesetzbuch kommt dafür grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches in Betracht, wie dies Paragraph 198, BGB allgemein in seinem ersten Satz formuliert. Für das österreichische Recht muss jedoch auf die grundsätzliche Verjährungsregel des Paragraph 1489, ABGB zurückgegriffen werden. Nach dieser Vorschrift kommt es auf den Zeitpunkt an, zu welchem der Schaden und die Person des Schädigers bekannt wurden. Die von der Beklagten geltend gemachte Gegenforderung hat zur Gänze ihren Entstehungsgrund in einem pflichtwidrigen Verhalten des Vorstandes, dem auch der Kläger angehörte (EvBl 1976/66).
Bei der Beurteilung der Kompensationsfähigkeit der von der Beklagten eingewendeten Schadenersatzforderung kommt es nicht darauf an, ob die Verjährung der Gegenforderung im Zeitpunkt der Klagseinbringung oder gar erst im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung eingetreten war, vielmehr kann dabei nur von dem Zeitpunkt ausgegangen werden, in dem die wechselseitigen Forderungen einander erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, in dem also frühestens eine gültige Aufrechnungserklärung abgegeben werden konnte (Fasching III 573 f, SZ 28/76, SZ 28/181, EvBl 1976/66 ua). Bei dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt muss davon ausgegangen werden, dass die fünfjährige Verjährungsfrist des § 84 Abs 6 AktienG 1937 spätestens mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu laufen begann. Die Ersatzansprüche der Beklagten für den im Jahre 1965 durch Obliegenheitsverletzung des Vorstandes entstandenen Schaden waren daher am 1. Dezember 1970 bereits verjährt. Eine Aufrechnung dieser Ersatzansprüche gegen die Pensionsschuldigkeiten ab Dezember 1970 ist somit ausgeschlossen. Eine abschließende Entscheidung in der Sache selbst ist jedoch dem Revisionsgericht nicht möglich, weil das vom Kläger empfangene Konsulentenhonorar und die Leistungen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten nur mit einem Gesamtbetrag festgestellt wurden. Um beurteilen zu können, welche Pensionsansprüche dem Kläger für die Zeit ab 1. Dezember 1970 zuzuerkennen sind, bedarf es der Feststellung jener Beträge, die der Kläger in der Zeit vom 1. Dezember 1970 bis 30. Juni 1972 an Konsulentenhonorar und Pension von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bezogen hat.Bei der Beurteilung der Kompensationsfähigkeit der von der Beklagten eingewendeten Schadenersatzforderung kommt es nicht darauf an, ob die Verjährung der Gegenforderung im Zeitpunkt der Klagseinbringung oder gar erst im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung eingetreten war, vielmehr kann dabei nur von dem Zeitpunkt ausgegangen werden, in dem die wechselseitigen Forderungen einander erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, in dem also frühestens eine gültige Aufrechnungserklärung abgegeben werden konnte (Fasching römisch drei 573 f, SZ 28/76, SZ 28/181, EvBl 1976/66 ua). Bei dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt muss davon ausgegangen werden, dass die fünfjährige Verjährungsfrist des Paragraph 84, Absatz 6, AktienG 1937 spätestens mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu laufen begann. Die Ersatzansprüche der Beklagten für den im Jahre 1965 durch Obliegenheitsverletzung des Vorstandes entstandenen Schaden waren daher am 1. Dezember 1970 bereits verjährt. Eine Aufrechnung dieser Ersatzansprüche gegen die Pensionsschuldigkeiten ab Dezember 1970 ist somit ausgeschlossen. Eine abschließende Entscheidung in der Sache selbst ist jedoch dem Revisionsgericht nicht möglich, weil das vom Kläger empfangene Konsulentenhonorar und die Leistungen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten nur mit einem Gesamtbetrag festgestellt wurden. Um beurteilen zu können, welche Pensionsansprüche dem Kläger für die Zeit ab 1. Dezember 1970 zuzuerkennen sind, bedarf es der Feststellung jener Beträge, die der Kläger in der Zeit vom 1. Dezember 1970 bis 30. Juni 1972 an Konsulentenhonorar und Pension von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bezogen hat.
Das angefochtene Urteil war daher in dem aus dem Spruche ersichtlichen Umfange aufzuheben und, da es zur Herbeiführung der Spruchreife offenbar auch einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, war in diesem Umfange auch das erstgerichtliche Urteil aufzuheben und die Rechtssache an dieses zurückzuverweisen. Bei der neuerlichen Entscheidung wird zu beachten sein, dass über den Bestand der Gegenforderung der Beklagten nur bis zur Höhe der zu Recht bestehenden und nicht der "eingeklagten" Forderung abgesprochen werden kann.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 und 2 und § 392 Abs 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 und Paragraph 392, Absatz 2, ZPO.