Rechtssatz RS0049437
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049437
Entscheidungsdatum
10.01.1978
Rechtssatz
Im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 83 Abs 2 AktG kann keine Rede davon sein, daß sich die Gesellschaft durch die Verteilung der Aufgaben der Geschäftsführung des Rechtes begibt, jedes einzelne Vorstandsmitglied für den Gesamtschaden verantwortlich zu machen. Es ist daher weder rechtswidrig noch sittenwidrig, daß Mitglieder eines Fachvorstandes für die durch die Verletzung der Pflichten des § 83 Abs 2 AktG verursachten Schäden haftbar gemacht werden.Im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des Paragraph 83, Absatz 2, AktG kann keine Rede davon sein, daß sich die Gesellschaft durch die Verteilung der Aufgaben der Geschäftsführung des Rechtes begibt, jedes einzelne Vorstandsmitglied für den Gesamtschaden verantwortlich zu machen. Es ist daher weder rechtswidrig noch sittenwidrig, daß Mitglieder eines Fachvorstandes für die durch die Verletzung der Pflichten des Paragraph 83, Absatz 2, AktG verursachten Schäden haftbar gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049437
Dokumentnummer
JJR_19780110_OGH0002_0030OB00536_7700000_010