Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Text
Vorstandspflichten bei Verlust
§ 83.Paragraph 83,
Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist anzunehmen, daß ein Verlust in der Höhe des halben Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und dieser davon Anzeige zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR40109217