Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 371/1982BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 371/1982
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Text
§. 83. Vorstandspflichten bei VerlustParagraph 83, Vorstandspflichten bei Verlust
Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist anzunehmen, daß ein Verlust in der Höhe des halben Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und dieser davon Anzeige zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027328
alte Dokumentnummer
N2196515585T