Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0049363×

Rechtssatz RS0049363

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049363

Geschäftszahl

3Ob536/77

Entscheidungsdatum

10.01.1978

Rechtssatz

Die Geschäftsverteilung wirkt sich insoferne auf die Verantwortlichkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder aus, als jedes zunächst nur für das ihm zugewiesene Arbeitsgebiet die volle Verantwortung trägt. Im übrigen tritt haftungsrechtlich allerdings eine weitergehende Entlastung ein, da es ihm auf Grund der Geschäftsverteilung verwehrt ist, in die anderen Mitglieder zugewiesenen Tätigkeitsbereiche einzugreifen dh die Pflicht zur unmittelbar verwaltenden Tätigkeit beschränkt sich auf den eigenen Arbeitskreis, hinsichtlich der Arbeitskreise der anderen Vorstandsmitglieder ist sie eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) geworden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 536/77
    Entscheidungstext OGH 10.01.1978 3 Ob 536/77
    Veröff: GesRZ 1978,36

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049363

Dokumentnummer

JJR_19780110_OGH0002_0030OB00536_7700000_007