Rechtssatz RS0049363
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049363
Entscheidungsdatum
10.01.1978
Rechtssatz
Die Geschäftsverteilung wirkt sich insoferne auf die Verantwortlichkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder aus, als jedes zunächst nur für das ihm zugewiesene Arbeitsgebiet die volle Verantwortung trägt. Im übrigen tritt haftungsrechtlich allerdings eine weitergehende Entlastung ein, da es ihm auf Grund der Geschäftsverteilung verwehrt ist, in die anderen Mitglieder zugewiesenen Tätigkeitsbereiche einzugreifen dh die Pflicht zur unmittelbar verwaltenden Tätigkeit beschränkt sich auf den eigenen Arbeitskreis, hinsichtlich der Arbeitskreise der anderen Vorstandsmitglieder ist sie eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) geworden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049363
Dokumentnummer
JJR_19780110_OGH0002_0030OB00536_7700000_007