Rechtssatz RS0049359
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049359
Entscheidungsdatum
10.01.1978
Rechtssatz
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, kann kein Vorstandsmitglied von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden. Für die Ausübung der Geschäftsführung trifft das Gesetz keine allgemeine Regelung. Der Vorstand selbst, die Satzung oder der Aufsichtsrat kann anordnen, daß die Aufgabe der Geschäftsführung unter die Vorstandsmitglieder verteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049359
Dokumentnummer
JJR_19780110_OGH0002_0030OB00536_7700000_006