Rechtssatz RS0049368
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049368
Entscheidungsdatum
10.01.1978
Rechtssatz
Ein Vorstandsmitglied hat für den Mangel der Fähigkeiten einzustehen, die zur Erfüllung der mit den nicht übertragbaren Geschäftsführungsaufgaben verbundenen Vorstandspflichten erforderlich sind. Es kann daher nicht darauf berufen, daß es kein Buchhalter, kein Wirtschaftsprüfer und kein Finanzmann sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049368
Dokumentnummer
JJR_19780110_OGH0002_0030OB00536_7700000_009