Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0049365×

Rechtssatz RS0049365

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049365

Geschäftszahl

3Ob536/77

Entscheidungsdatum

10.01.1978

Rechtssatz

Da eine Geschäftsverteilung auf dem gegenseitigen Vertrauen der Vorstandsmitglieder beruht, genügt ein Mitglied gewöhnlich seiner allgemeinen Aufsichtspflicht dadurch, daß es sich auf den Sitzungen des Gesamtvorstandes über die Tätigkeit und Vorkommnisse in anderen Geschäftsbereichen Gewißheit verschafft. Erst wenn Verdacht besteht, daß im Arbeitsbereich eines anderen Vorstandsmitgliedes Mißstände vorliegen, muß der Vorstandsmitglied sich einschalten, um nicht selbst ersatzpflichtig zu werden. Was hiebei einem Vorstandsmitglied zugemutet werden kann, wird immer eine Frage des einzelnen Falles sein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 536/77
    Entscheidungstext OGH 10.01.1978 3 Ob 536/77
    Veröff: GesRZ 1978,36

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049365

Dokumentnummer

JJR_19780110_OGH0002_0030OB00536_7700000_008